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Werke Kirchenordnungen Constitutiones Apostolorum Einleitende Notizen
Kirchenordnungen
Einleitende Notizen
(Constitutiones Apostolorum)

Die sogenannten Apostolischen Constitutionen u. Canonen

S. 5 Diese beiden Schriftwerke sind zwar apokryphisch und rühren in der Gestalt, in welcher sie auf uns kamen, weder von einem einzelnen der Apostel, noch von deren Gesammtheit her, wie der Inhalt klar ersehen läßt. Zwar las man die apostolischen Constitutionen in alter Zeit da und dort in den Kirchen öffentlich vor; allein schon Väter des 4. Jahrhunderts zogen deren apostolischen Ursprung zum mindesten in Zweifel oder stellten ihn auch geradezu in Abrede. Günstiger war — wenigstens im Orient — das Urtheil bezüglich der apostolischen Canonen.

Die griechische Synode im Trullo (zu Constantinopel) 692 erklärt: „Die hl. Synode beschließt, daß die 85 Canones der hl. Apostel jetzt und in Zukunft fest und unverrückt bleiben sollen. Weil uns aber in diesen geboten wird, auch die von Clemens gesammelten Constitutionen derselben Apostel anzunehmen, welche die Ketzer schon lange durch unächte der Kirche fremde Zusätze verdorben und dadurch das schöne und reine Bild göttlicher Dogmen verdunkelt haben, so haben wir für dienlich erachtet, diese Constitutionen aus der Zahl der hl. Schriften zu entfernen.„ Somit waren die Constitutionen im Gegensatze zu den Canones, welche man im Orient für ein Werk der „heiligen S. 6 und ehrwürdigen Apostel“ hielt, auch in der morgenländischen Kirche officiell als unächt verworfen, und im Abendlande, wo schon das decretum Gelasianum sie kurzweg als Apokrypha erklärt hatte, geriethen sie fast ganz in Vergessenheit bis ins 16. Jahrhundert.

Im Abendlande hatte man auch die apostolischen Canonen, soweit sie dort verbreitet waren, schon früher als nichtapostolisch erkannt (Hefele, Concil. Gesch. Bd. I. S. 769). Als daher im 16. und 17. Jahrhundert wieder eingehendere Untersuchungen über die Constitutionen und Canonen angestellt wurden, ward deren apostolischer Ursprung nur mehr sehr vereinzelnt vertheidigt. Dermalen erscheint ihre Unächtheit als wissenschaftlich ausgemacht. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, daß vieles Einzelne in ihnen aus den Zeiten der Apostel kommen könne.

Beide Schriften kommen bald vereinigt vor, so daß die Canones dem achten Buche der Constitutionen als 47stes Kapitel angehängt sind, bald von einander getrennt, wie sie es auch der äußeren Form nach schon sind; wir ziehen dieselben in gegenwärtiger Einleitung ebenfalls gesondert in aller Kürze in Betracht.

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