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Works Letters of the Popes Echte und unechte Papstbriefe 1 (42-309) (BKV)
10. Pius I. (141 – 156)
5. Einzelne Decrete.

b) Bei Gratian.

1. Wir loben die Gewohnheit, aber nur die, welche als Nichts gegen den katholischen Glauben behauptend erkannt wird. 1 2. Wir bestimmen gemeinschaftlich, daß Keiner von denen, welche entweder von den Dämonen erfaßt und auf die Erde geworfen oder auf welche Weise immer von heftigen Leibeserschütterungen ergriffen werden, es wagen dürfe, weder bei den heil. Altären zu dienen noch ungeprüft sich zu den göttlichen Sakramenten vorzudrängen, mit Ausnahme Derjenigen, welche als Solche erkannt werden, die, weil sie körperlichen Krankheiten unterliegen, ohne jene Leiden, zu Boden geworfen werden; aber auch selbst diese sollen von Dienst und Würde ihres Amtes so lange suspendirt sein, bis sie nach S. 235 Verlauf eines Jahres durch die Untersuchung des Bischofes frei von dämonischen Anfällen befunden werden. 2

3. Die Jungfrauen sollen vor dem 25. Jahre nicht den Schleier erhalten — ausser wenn etwa eine Gefahr für die jungfräuliche Schamhaftigkeit es erfordert — und dürfen nur am Feste der Erscheinung des Herrn und Ostersamstage werden, ausser in Todesgefahr. 3

4. Wenn Jemand bei dem Haare oder Haupte Gottes geschworen oder auf eine andere Weise Gott gelästert hat, soll er, wenn er in einer kirchlichen Weihe steht, abgesetzt, wenn er ein Laie ist, mit dem Banne belegt werden. Und wennJemand bei einem Geschöpfe geschworen hat, soll er schwer gezüchtiget werden und einer Buße nach dem Urtheile der Synode sich unterziehen. Wenn aber Jemand einen Solchen nicht angezeigt hat, so ist kein Zweifel, daß ihn die göttliche Strafe treffe. Wenn aber der Bischof Dieß zu machen vernachlässigt hätte, so soll er (von der Synode) auf das schärfste bestraft werden. 4 S. 236

5. Wenn Einer von seinem Herrn gezwungen wissentlich falsch schwört, so sind Beide Meineidige, der Herr wie der Soldat; der Herr, weil er es befohlen hat, der Soldat, weil er den Herrn mehr als seine Seele geliebt hat. Wenn er ein Freier ist, soll er 40 Tage bei Brod und Wasser Buße thun; wenn er aber dessen Knecht ist, so soll er durch drei Quadragesimen und die gesetzlichen Tage Buße thun.5

6. Wer falsch schwört in die Hand des Bischofes oder auf ein geweihtes Kreuz, soll drei Jahre Buße thun; aber auf ein nicht geweihtes Kreuz, ein Jahr. Wenn aber gezwungen worden ist und unwissend falsch geschworen hat und es nachher erkennt, soll er drei Quadragesimen Buße thun.6

7. Wer immer seine Frau ungesetzmäßig 7oder ohne Proceß und sichere Probe 8 getödtet und eine andere geheirathet hat, muß die Waffen ablegen und öffentliche Buße thun; ist er widerspenstig und seinem Bischofe ungehorsam S. 237 soll er im Banne sein, bis er einwilligt. Dasselbe Gesetz für den, welcher seinen Herrn 9 tödtet.10

8.Wenn aus Nachlässigkeit Etwas von dem Blute des Herrn auf den Boden getropft ist, so soll es mit der Zunge geleckt und die Tafel abgeschabt werden. Wenn aber keine Tafel dagewesen, so soll, damit man nicht darauf trete, die Stelle zusammengekratzt und verbrannt und die Asche innerhalb des Altares aufbewahrt werden und der Priester 40 Tage Buße thun. Wenn der Kelch über den Altar getropft hat, so sauge der Minister den Tropfen auf und thue drei Tage Buße. Wenn aber der Tropfen auf die Linnendecke des Altares gefallen und bis auf die zweite (Linnendecke) gekommen ist, soll Jener vier Tage Buße thun; wenn bis auf die dritte, thue er 9 Tage Buße; wenn bis auf die vierte, so büße er 20 Tage; die Linnen aber, welche der Tropfen berührt hat, soll der Minister dreimal über dem Kelche waschen, das Wasser hievon nehmen und neben dem Altare (in der Piscin) aufbewahren.11 S. 238


  1. Cf. D. XI. c. 6.(epist. Greg. M. ad epp. Numid. 77 ed. Maur.) ↩

  2. Cf. D. XXXIII. c. 3. (c. 13 conc. Toletan. XI. a. 675.) Der Sinn ist: Alle, welche vom Teufel theils wirklich besessen oder usessen sind, theils in Folge ähnlicher Erscheinungen es zu sein scheinen, sind vom Kirchendienste ausgeschlossen; nur die, bei welchen solche Vorfälle, wie sie bei Besessenen vorkommen, nicht vom Teusel, sondern von natürlichen Krankheiten, wie Epilepsie, Mondsucht u. s. w. herrühren, dürfen, wenn sie ein Jahr lang von jenen Anfällen frei geblieben sind, vom Bischofe wieder aufgenommen werden; vgl. Binterim, Denkwürdigkeiten VII. 2. S. 228 u. 270. ↩

  3. Cf. C. XX. qu. 1, c. 15. Die drei angedeuteten Theile dieses Decretes sind: der erste c. 4. Conc. Carthag. III. a. 397, der zweite c. 26 Conc. Milevit. II. a. 416, der dritte c. 14 epist. Gelasii P. ad episc. per Lucan. a. 494. ↩

  4. Cf. C. XXII. qu. 1, c. 10 (novella 77. Justiniani cf. poenit. Rom. t. 2, c. 10). ↩

  5. Cf. C. XXII. qu. 5, c. 1.(Burchard und Ivo citiren dieses Decret aus dem sog. Pönitentialbuche Theodors, aber mit Unrecht, da die hier erwähnten Quadragesimafasten als Buße ers später eingeführt wurden); die drei Quadragesimen mußten Weihnachten, Ostern und Pfingsten gehalten werden, die gesetzIichen Tage (legitimae feriae) waren der Montag, Mitttwoch und Freitag, an denen nur Wasser und Brod erlaubt war, aber auch an den übrigen drei Wochentagen waren vieIe Speisen, besonder Fett- und Fleischspeisen, verboten; nur an Sonn- und Feiertagen durfte ein Solcher nach der Sitte der Ubrigen essen; cf. Binterim V. 3, S. 132ff. ↩

  6. Cf. C. XXII. qu. 5, c. 2 (soll gleichfalls aus dem Pönitentialbuche Theodors sein). ↩

  7. Ohne gesetzlichen Grund. ↩

  8. Ohne der Frau die Möglichkeit gelassen zu haben, ihre Unschuld durch irgend eine gesetzliche Probe, Feuer- oder Wasserprobe zu beweisen. ↩

  9. Das lateinische senior ist hier gleichbedeutend mit dem französischen seigneur. ↩

  10. Das ganze Decret ist entschieden unecht und nach Ludovici Capitulare Wormatien. a. 829 compilirt. Cf. Walter Corp. J. germ. ant. I. p. 385. ↩

  11. Cf. D. II. c. 27 de consecr. (c. 51 des sog. Pönitent. Theodors). Unter „tabula“ ist wohl das Suppedaneum altaris zu verstehen.Was die Aufbewahrung der in Rede stehenden Asche „intra altare“ betrifft, so hat man sicherlich an eine Reconcirumg derselben im Altarkörper, im eigentlichen Sepulchrum altaris zu denken, in welches damals nicht bloß Reliquien von Heiligen, sondern auch andere Heiligthümer, selbst consecrirte Hostien gelegt wurden. Vgl. Schmid, der christl. Altar S. 71, 99 u. 196. Unter den vier Linnentüchern ist vielleicht das Korporale einbegriffen, oder das Decret entstammt dem von Theodor nach Canterbury gebrachten Pönitentiale der Griechen, welche den Altar mit vier Tüchern bedecken. ↩

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Echte und unechte Papstbriefe 1 (42-309) (BKV)

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