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Werke Papstbriefe Echte und unechte Papstbriefe 1 (42-309) Echte und unechte Papstbriefe 1 (42-309) (BKV)
20. Fabianus. (236 – 250)
I. Unechte Schreiben.
4. Einzelne Decrete.
a) Bei Gratian.

1. Wenn ein Gekränkter sich mit seinem Bruder nicht aussöhnen will, obwohl der, welcher ihn gekränkt hat, Genugthuung leistet, so soll er durch sehr strenges Fasten S. 360 mürbe gemacht werden, bis er mit freudigem Gemüthe die Genugthuung annimmt.1

2. Wer immer wissentlich falsch geschworen hat, soll 40 Tage bei Brod und Wasser und weitere sieben Jahre Buße thun, auch niemals ohne Buße sein und niemals zur Zeugenschaft angenommen werden; die Communion aber kann er nachher (nach den 7 Jahren) empfangen.2

3. Weder ein Rasender noch eine Rasende können eine Ehe schließen; wenn sie aber geschlossen ist, so soll (sollen) sie nicht getrennt werden.3

4. Über Verwandte; die durch den Mann oder die Frau Verschwägerten, können nach dem Tode der Frau oder des Mannes in der 5. Generation sich verehelichen; in der 4. dürfen sie, wenn sie (nach Schließung der Ehe so verschwägert) gefunden wurden, nicht getrennt werden; in der 3. (Generation der) Verwandtschaft aber ist es nicht erlaubt, die Frau des Anderen nach dessen Tode zu ehelichen. Dasselbe gelte auch bei Eheschließungen des Mannes mir seinen Blutsverwandten und mit den Blutsverwandten seiner Frau nach dem Tode seiner Frau.4

5. Denjenigen, welche eine Blutsverwandte heirathen und getrennt werden, ist es nicht erlaubt, so lange beide S. 361 (Theile) leben, andere Frauen zu ehelichen, [wenn sie nicht durch Unwissenheit entschuldigt werden].5

6. Die Verwandten Fremder darf Niemand anklagen oder deren Verwandtschaft auf der Synode angeben;6 sondern (nur) die Verwandten, welche es wissen können, d. i. der Vater, die Mutter, der Bruder, die Schwester, Onkel und Tante von väterlicher und mütterlicher Seite und deren Nachkommen. Wenn aber die ganze Verwandtschaft gestorben wäre, so soll der Bischof von älteren und wahrheitsliebenden (Männern), welche um diese Verwandtschaft wissen, (dieselbe) rechtmäßig erforschen und wenn eine Verwandtschaft gefunden ist, sollen Jene getrennt werden.7

7. Wenn schon nicht öfter, so wenigstens dreimal im Jahre sollen die Laien communiciren, ausser es wäre Jemand durch irgend welche größere Verbrechen daran gehindert, nemlich zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten.8


  1. Cf. D. XC. c. 10. (unbestimmt, nur der Anfang findet sisch unter den Sprüchen des hl. Basilius, c. 4.) ↩

  2. Cf. C. VI. qu. 1, c. 18. (Poenit. Halitgari Camerac. c. 28, 1. 4.) ↩

  3. Cf. C. XXXII. qu. 7, c. 26. (Paul. sent. 1. 2. t. 19. § 7.) bezüglich des 2. Theiles sind mir zwei Erklärungen bekannt, 1. Wäre doch von Solchen eine Ehe giltig, weil in lichten Zwischenräumen, geschlossen worden, so u.s.w.; 2.: Wenn aber eine Ehe schon geschlossen ist und die Raserei erst später eintritt, so u.s.w.; ich würde die zweite vorziehen, wie auch die Lesart: separetur. ↩

  4. Cf. C. XXXV. qu. 2, et 3, c. 3. (c. 11 des sog. Poenit. Theodori.) ↩

  5. Cf. ibid. c. 4. (unbestimmt); das Eingeklammerte scheint ein Zusatz Gratian’s zu sein. ↩

  6. Damit in Folge dessen die Ehe getrennt werde. ↩

  7. Cf. C. XXXV. qu. 6, c. 1. (n. 2. t. 7. 1. 9. Theod. cod. juncta interpr.) ↩

  8. Cf. D. II. c. 16. de consecr. (c. 50. conc. Turon. III. a. 813.) ↩

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Übersetzungen dieses Werks
Echte und unechte Papstbriefe 1 (42-309) (BKV)

Inhaltsangabe

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