4. Zweiter pseudoisidorischer Brief.
An Rufus, orientalischen Bischof, gerichtet. Die Priester des Herrn sollen nicht nach der Gewohnheit des gemeinen Volkes schwören oder dazu genöthiget werden.1
Cornelius, Bischof, (sendet) Rufus, dem Mitbischofe, Gruß im Herrn.
Deine Anfragen können wir nur kurz beantworten. „Daß von den Hohenpriestern oder den übrigen (Priestern) ein Eid gefordert wurde, ausser zum (Bekenntnisse des) wahren Glaubens, haben wir bisher nicht erfahren noch daß S. 380 sie freiwillig geschworen hätten."2 Stellen der hl. Schrift über das Schwören: Jac. 5, 12., Matth. 5, 33—37., Exod. 20, 7. Das ist der Befehl des Herrn, das die Anordnung der Apostel und ihrer Nachfolger. „Wir aber folgen den Gesetzen der hl. Apostel und ihrer Nachfolger und bestätigen sie und verbieten übereilte Eidschwüre." 3 „Wir aber, wie wir schon gesagt, wissen nicht, daß den Bischöfen ein Eid angetragen wurde und darf dieß auch nie geschehen." 4Denn jeder Diener des Altares muß jede Lüge vermeiden, weil „ein Mund, der lügt, die Seele tödtet;“ 5 Ephes. 4, 25. Coloss. 3, 9. Niemand aber thut ungestraft Etwas gegen die Propheten, Apostel oder das Evangelium. (c. 1.) Die Schafe dürfen nie den Hirten beschuldigen; bedenket, daß bei dem Herrn ein Tag und 1000 Jahre dasselbe sind und seine Ankunft bald bevorstehet, vorher aber, wie er sagte, Betrüger aufstehen werden; darum betet und erbauet einander.6 (c. 2.) Kein Priester soll ein fremdes Gericht suchen, ausser er appellirt an den apostolischen Stuhl. (c. 3.) „Alles daher, was gegen Abwesende in welcher Angelegenheit und an welchem Orte immer verhandelt und entschieden wird, soll gänzlich ungiltig sein, weil einen Abwesenden Niemand richtet und kein Gesetz verurtheilt.7 Ermahnung zur Bestärkung der Brüder, zur Abschaffung der erwähnten Schwüre und zur Mittheilung des Schreibens an die übrigen Brüder (c. 4.)8
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Auch: Br. d. P. Corn., daß die Bischöfe nicht zum Eide gezwungen werden sollen. ↩
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1. Decret. cf. C. II. qu. 5, c. 1. (conc. Chalc. act. I. a. 451.) ↩
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2. Decret. cf. C. II. qu. 5, c. 2. (unbestimmt.) ↩
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3. Decret. cf. C. II. qu. 5, c. 3. (ut 1. Decret.) ↩
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Weish. 1, 11. ↩
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2. Petr. 3, 8—12. u. Jud. 17—23. ↩
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4. Decret. cf. C. III. qu. 9, c. 4. (conc. Chalc. act. 10.) ↩
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C. XVII. qu. 5, c. 16. (Capit. Aquisgr. Carol. M. a. 789. c. 62.) ↩