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Werke Papstbriefe Echte und unechte Papstbriefe 1 (42-309) Echte und unechte Papstbriefe 1 (42-309) (BKV)
23. Stephanus I. (254 – 257)
II. Unechte Schreiben.

2. Zweiter pseudoisidorischer Brief.

an alle Bischöfe. Stephanus, Bischof der heiligen apostolischen und allgemeinen römischen Kirche, (sendet) allen in den verschiedenen Provinzen eingesetzten Bischöfen Gruß im Herrn.

Der apostolische Stuhl hat die Pflicht, den bedrängten und verfolgten (Bischöfen) zu Hilfe zu kommen, wie überhaupt alle Ubelstände zu beseitigen. In den kirchlichen Weihegraden ist die bestimmte Ordnung einzuhalten. (c. 1.) Jeder Frevel gegen Gott geweihte Sachen oder Personen ist als Gottesraub immer wieder zu verurtheilen. (c. 2.) Kein Bischof darf, solange er seines Besitzes beraubt oder aus welchem Anlasse immer von seinem Sitze vertrieben ist, angeklagt noch von Jemand eines Verbrechens beschuldigt werden, bevor er vollständigst wieder hergestellt und Alles, was ihm aus welcher Absicht immer genommen ist, nach den Gesetzen wieder erstattet und er so in seinen eigenen Sitz und früheren Stand nach dem Gesetze wieder eingesetzt ist, so daß die Primaten und die Synode dem Bischofe, über welchen verhandelt wird, alle Besitzungen und alles ihm ungerecht Genommene und alle Fruchtgenüsse vor dem S. 404 Beginne der Klage vollständig zurückgeben müssen."1Vor der Anklage eines Bischofes sind zwei oder dreimalige freundschaftliche Ausgleichsversuche zumachen. (c. 3.) „Kläger aber und Klagen, welche die weltlichen Gesetze nicht annehmen und unsere Vorgänger verboten haben, weisen auch wir zurück. Denn kein Fremdling darf Ankläger oder Richter derselben (der Bischöfe) sein. Deßhalb steht auch von Loth geschrieben: 2 „„Als ein Fremdling kamst du zu uns, etwa um den Richter zu machen?"" Kläger von euch darf kein Sclave oder Freigelassener oder eine verdächtige oder ehrlose Person sein."3Auch kein mit dem Anathem Belegeter darf angenommen werden (als Kläger oder Zeuge), und Niemand soll das glauben, was Solche aussagen oder niederschreiben. Jene aber nenne ich anathematizirt, welche. die Bischöfe schriftlich anathematizirt haben oder deren Verordnungen anathematiziren." 4 (c. 4.) „Eine schriftliche Klage darf von Niemand angenommen werden, sondern eine mündliche, wenn die Person des Klägers eine mäßige und würdige ist, in Gegenwart Desjenigen, welchen sie anklagen will, weil ein Abwesender weder geklagt werden noch klagen kann."5 Ein angeklagter (Bischof) ist nur seinem Primas Rechenschaft schuldig und hat Anspruch auf eine rechtmäßige Vertheidigung und Untersuchung. (c. 5.) Welche Bischöfe Primaten heissen.6 (c. 6.) Klagen sind unter Christen soviel als möglich zu vermeiden. Ist aber eine Klage gegen einen Bischof nothwendig, so soll sie vor dem Primas desselben und allen Bischöfen der Provinz vor gebracht und abgehandelt werden. „Über die Grenzen der Provinz darf das Klagerecht nicht hinausgehen, sondern S. 405 jede Klage muß innerhalb der Provinz verhört und von den Bischöfen der Provinz entschieden werden, ausser es wäre an den apostolischen Stuhl appellirt worden."7 (c. 7.) „Auch ist den Angeklagten die Erlaubniß der Beschuldigung (Anderer) zu verweigern, bevor sie sich von dem Verbrechen, dessen sie angeklagt sind, frei gemacht haben, weil der Aussage Jener, welche in Verbrechen verwickelt sind, keinGlauben geschenkt werden darf, da das Zeugniß eines Angeklagten gegen wen immer gefährlich und unzulässig ist."8 (c. 8.) „Ein Kleriker aber, welcher seinen Bischof angeklagt oder ihm nachgestellt hat, ist nicht anzunehmen, weil er ehrlos und seines Weihegrades verlustig geworden oder in den Dienst der (weltlichen) Curie9überliefert werden muß." 10Klage gegen Bischöfe soll nicht leicht vorgebracht und angenommen werden. (c. 9.) Person und Aussage des Klägers ist vorher genau zu prüfen; folgen hauptsächlich Schrifttexte über Verleumdung und Ehrabschneidung. (c. 10.)


  1. 3. Decret. cf. C. II. qu. 2, c.3. (Ben. Lev. III. 153. 1. Rom. Vis. Cod. Gregor. III. 5, 1.) ↩

  2. Genes. 19, 9. ↩

  3. 4. Decret. cf. C. III. qu. 5, c.8. (c. 96. conc. Afric., 1. Rom. Vis. II. 1. 9.) ↩

  4. 5. Decret. cf. C. III. qu. 4, c. 6. (Ben. Lev. III. 215.) ↩

  5. 6. Decret. cf. C. II. qu. 8, c. 5. (1 Rom. Vis. Pauli rec. sent. V. 5, s. 9.) ↩

  6. Cf. 1. (einz.) Decret. Lucii: Die Städte und Orte u. s. w. S. 392. ↩

  7. 7. Decret. cf. C. III. qu. 6, c.4.(c. 10. C. Theod. IX. 1., c.15. conc. Antioch. a. 322.) ↩

  8. 8. Decret. cf. C. III. qu. 11, c.1. (c. 12. C. Theod. IX. 1. et interpr. h. c.) ↩

  9. Die Aweisung eines weltlichen Richteramtes war wegen des beschwerlichen Dienstes einst eine Art Strafe; cf. Du Cange, Glossar. Lat. II. p. 709 curiae obnoxius. ↩

  10. 9. Decret. cf. C. III. qu. 4, c. 8. (ep. cod. Paris. suppl. lat. 215. ad c. 5. C. Theod. XVI. 1.) ↩

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Übersetzungen dieses Werks
Echte und unechte Papstbriefe 1 (42-309) (BKV)

Inhaltsangabe

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