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Works Letters of the Popes Echte und unechte Papstbriefe 1 (42-309) (BKV)
27. Eutychianus. (275 – 283)
Unechte Schreiben.

2. Zweiter pseudoisidorischer Brief.

An alle Bischöfe Italiens.

Den geliebtesten Brüdern, allen in Sicilien eingesetzten Bischöfen (sendet seinen Gruß) Eutitianus.

Das Schreiben beginnt mit einem großen Texte aus Ephes. 1, 3—23 u. 2, 1—4 und einigen anderen kürzeren Schriftterten. (c. 1.) Deßhalb „verordneten wir, daß in kirchlichen Angelegenheiten nicht so wie in weltlichen vorgegangen werden dürfe. (c. 2.) Denn nach den weltlichen Gesetzen darf der Vorgeladene, wenn er erschienen und bei Gericht zu streiten begonnen hat, vor Beendigung des Processes sich nicht entfernen; nach den kirchlichen aber darf er sich nach gemachter Aussage entfernen, wenn es nothwendig ist oder er sich verletzt sieht." 1Nicht jeder Angeklagte ist auch schon als Schuldiger anzusehen. Jeder Ankläger eines Verbrechens erscheine vor Gericht, zeige den Namen des Schuldigen an, nehme die Verpflichtung der Inscription2 auf sich, erleide eine ähnliche S. 480 Haft3(https://bkv.unifr.ch/works/266/versions/287/scans/wie der Angeklagte), doch mit Rücksicht auf seine Würde; auch wisse er, daß es ihm nicht erlaubt sei, zu lügen, da die Verleumder die gleiche Strafe erleiden müssen. (c. 3.) Denn alle Häretiker und Verdächtige und Excommunicirte, sowie Mörder und Zauberer, Diebe, Heiligthumsschänder, Räuber, Giftmischer, Ehebrecher, die, welche einen Raub begangen oder falsches Zeugniß abgelegt oder Wahrsager und Zauberer besucht haben, sind zur Klage keineswegs zuzulassen."4„Keiner ehrlosen ode rgottesschänderischen Person sei es je gestattet, über irgend eine Angelegenheit gegen einen gottesfürchtigen Christen, wäre er auch niedrigen Standes und ein Sclave, Zeugniß abzulegen oder eine mündliche oder schriftliche Klage in irgend einem Puncte gegen einen Christen vorzubringen."5Kirchliche Richter dürfen nur über solche Gegenstände richten, welche vom Gesetze ausdrücklich ihnen bezeichnet sind. Folgt über die Diener Gottes, deren Heiligung, besondere Gnade und Hilfe von Seiten Gottes aus Joh. 17, 6—26, über die Liebe 1. Joh. 4, 7—21. u. 5, 1—3, hierauf Ps. 33 (34) , 8—23 und noch einige Verse aus anderen Psalmen.


  1. 1. Decret. cf. C. II. qu.6, c. 18. (init. ex ep. 204. c. 3. Leon. M.) ↩

  2. Vinculum inscriptionis ist die Verpflichtung, welche der Klager dem Angeklagten gegenüber auf sich nimmt, daß er die Strafe des Angeklagten erleide, wenn er diesen nicht überführen kann. ↩

  3. So übersetzte ich nach der Lesart custodiae similitudinem des Cod. Theodos. (ed. Hänel p. 822), da die des Hinschius keinen rechten Sinn giebt, wo es heißt: custodiat, similitudinem. ↩

  4. 2. Decret. cf. C. II. qu. 8, c. 3. (c. 19. Cod. Theod. IX. c. u. 1. Visig. II. 4, 1.) ↩

  5. 3. Decret. cf. C. III. qu. 4, 1, 11. (1. Visig. XII. 2, 9.) ↩

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Echte und unechte Papstbriefe 1 (42-309) (BKV)

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