b) Im Decrete Gratians.
1. Wenn ein Bischof oder Abt seinem Priester oder Mönche befohlen hätte, für Häretiker Messen zu singen, so ist es nicht erlaubt und nicht ersprießlich, ihnen zu gehorchen.[^1068]
2. Dessenungeachtet finden wir in manchen Orten den thörichten und dem kirchlichen Gesetze widersprechenden Gebrauch, daß nämlich einzelne Äbtissinen und Klosterfrauen Wittwen und Mädchen gegen das Recht den Schleier umzuhängen wagen, und daß deßhalb einige mit Unrecht Verschleierte meinen, sie könnten freier ihren fleischlichen Gelüsten dienen und ihren Begierden fröhnen. Daher verordnen wir, daß, wenn eine Äbtissin oder sonst eine Klosterfrau nach dieser Entscheidung so vermessen wäre, daß sie eine Wittwe oder ein Mädchen zu verschleiern wagte, sie bis zu geleisteter Genugthuung der canonischen Untersuchung (und Bestrafung) unterworfen werde.[^1069] S. 482
3. Es muß auch gepredigt werden, daß die Gläubigen sich vor dem Meineide hüten und ihn auf das höchste verabscheuen, da sie wissen, daß er ein großes Verbrechen und im Gesetze, in den Propheten und im Evangelium verpönt sei. Denn wir haben gehört, daß Manche dieß Verbrechen gering achten und den Meineidigen eine gewissermaßen leichte Buße auferlegen; Diese sollen wissen, daß auf den Meineid dieselbe Buße aufzuerlegen ist, wie auf den Ehebruch und auf die Unzucht und auf den freiwillig verübten Mord und auf die übrigen Capitalverbrechen. Wenn aber Jemand, der einen Meineid oder sonst eine Hauptsünde begangen hat, aus Furcht vor der langwierigen Buße nicht zur Beicht kommen will,so ist er aus der Kirche auszustoßen oder von der Gemeinschaft und dem Umgange der Gläubigen, so daß Niemand mit ihm essen oder trinken, ja auch nicht beten, noch in sein Haus ihn aufnehmen darf.[^1070]
4. Wer einen Menschen verstümmelt, ein Haus angezündet hat oder Dieß zu thun befahl oder dazu beistimmte, wisse, daß er, solange er hiefür nicht Jedem gesetzmäßig und gütlich vor dem Bischöfe der Stadt und anderen Bürgern Ersatz geleistet, der Kirche[^1071]beraubt ist. Wenn er aber nach der zweiten und dritten Warnung nicht Alles, dessen er schuldig ist, ersetzt hat, so soll er wie ein Heide und öffentlicher Sünder von aller Gemeinschaft der Christen ausgeschlossen werden[^1072] S. 483
5. Wenn ein Heide seine heidnische Gattin vor der Taufe entlassen hat, so steht es ihm nach der Taufe frei, sie (als Gattin) zu nehmen oder nicht.[^1073]
6. Ebenso mag, wenn Einer der Ehegatten getauft und der Andere ein Heide ist und dieser ihm nicht folgen will, nach dem Worte des Apostels [^1074]derselbe, wenn der Ungläubige sich scheidet, sich von ihm scheiden.[^1075]
7. Der auf der Synode[^1076] anwesende Bischof soll nach einer passenden Ansprache aus dem Volke seiner Parochie sieben Männer oder noch mehr, wie es ihm gut dünkt, hervorrufen, die gesetzt, ehrbar und wahrheitsliebend sind und nach Herbeischaffung der hl. Reliquien einen jeden derselben folgenden Eid schwören lassen: Daß du von dem, was immer du bisher weißt oder gehört hast oder nachher erforschen wirst, was gegen den Willen Gottes und das wahre Christenthum in dieser Parochie geschehen ist oder wird, wenn es zu deiner Zeit vorkam, möge es dir wie immer bekannt geworden sein, wenn du weißt oder es dir angezeigt wurde, daß es eine Synodalangelegenheit [^1077]sei und zum Amte des Bischofes gehöre, Nichts weder aus Liebe noch aus Furcht, weder wegen eines Lohn- noch eines Verwandtschaftsverhältnisses dem Bischöfe oder dessen Gesandten, welchen er darum zu fragen beauftragt hat, verheimlichest, so oft er dich hierüber befragt. So wahr dir Gott helfe und diese Reliquien der Heiligen.[^1078] Diesen Eid, welchen Jener über die Synodalangelegenheit geschworen hat, (versprich) auch S. 484 du für deinen Theil zu beobachten, so weit du unterrichtet bist oder Etwas gehört hast oder von heute an das früher Geschehene erforschen wirst. So wahr dir u. s. w.[^1079]