2. Zweiter pseudoisidorischer Brief
An Maxentius.
Marcellus, Bischof der heiligen katholischen S. 505 und apostolischen Kirche der Stadt Rom an Maxentius. 1
Die Lehrmeisterin aller Tugenden ist die Liebe, über welche der Apostel spricht I. Cor. 13, 1—8. Die Liebe wirket Leben und Verdienst (c. 1.); deßhalb auch leiden die wahren Schüler Christi lieber Verfolgungen, als daß sie durch Streben nach Reichthümern und irdischen Ehren sich des Himmelreiches berauben. (c. 2.) Du also, der du anräthst, den (wahren) Gottesdienst zu verlassen und den Göttern zu opfern, solltest vielmehr durch dein Beispiel und Wort Alle zur Lehre der Apostel auffordern. „Denn die Pflicht eines guten Herrschers und Königs ist es, zerstörte und gespaltene Kirchen wieder herzustellen, neue zu erbauen und die Priester Gottes zu ehren und zu schützen. (c. 3.) Deßhalb lesen wir, daß die heiligen Apostel und deren Nachfolger unter göttlicher Autorität angeordnet haben, daß weder Verfolgungen noch Bedrängung noch Mißgunst Jene treffen dürfe, welche auf dem Acker des Herrn arbeiten, noch daß die Diener des ewigen Königs vertrieben werden dürfen;2 (c. 2) wären sie aber vertrieben oder beraubt worden, so muß ihnen Alles zurückerstattet werden, und dann erst möge man sie zur Verantwortung ziehen. (c. 4.) Denn „Niemand darf gerichtet oder verurtheilt werden, bevor er nicht rechtmäßige Ankläger vor sich hat und Gelegenheit sich zu vertheidigen und von der Beschuldigung zu reinigen.„ 3Wer aber die Diener Gottes verfolgt, verfolgt Gott selbst und könnet ihr zwar unsere Körper tödten, nicht aber unsere Seelen und könnet uns auch nicht die uns von Gott verliehenen Weihen rauben. (c. 5.) „Eine Synode könnet S. 506 ihr ohne Erlaubniß dieses heiligen Stuhles gesetzmäßig nicht halten. wenn ihr auch einige Bischöfe versammeln könnet.“ 4Deßhalb darf ein Bischof auch nur auf einer rechtmäßigen, unter der Anctorität des apostolischen Stuhles berufenen Synode gerichtet werden, damit ihm kein Unrecht widerfahre. (c. 6.) Welche Personen von dem Klagerechte gegen Bischöfe und Geistliche ausgeschlossen sind. Über die Standhaftigkeit in Verfolgungen und die Besiegung der Menschenfurcht; dazu Ps. 48 (49), 13—21; 51 (52), 3—11; Matth. 5, 44; Röm. 12, 20; c. 1. ep. I04. Leon. M.; Tob. 3. 20, 2; Sir. 10. 4, 7, 5, 21; Tob. 3. 21, 22, 13; Ps. 47. (48.) 2, 15. (c. 7.)
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Cäsar über Africa und Italien; eine Handschrift hat: Maxentius den Consul. ↩
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3. Decret. cf. D. XCVI. qu. 16. (lib. pontif. et Cassiod. hist. trip. 7, 12.) ↩
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4. Decret. cf. C. III. qu. 9, c. 5. (Act. App. 25, 16.) ↩
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5. Decret. cf. D: XVII. c. 1. (Cass. hist. trip. 4. 9.); die hier von Ps.^Js. geforderte Bewilligung des Papstes zur Abhaltung von Provincialconcilien ist so ziemlich die einzige Neuerung, die er hatte einführen wollen, die aber eben als Neuerung nie in die Praxis übergieng; vgl. Walter, Kirchenrecht, 14. Ausg. S. 220. ↩