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Bibliothek der Kirchenväter
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Œuvres Lettres papales Echte und unechte Papstbriefe 1 (42-309) (BKV)
31. Eusebius. (309)
II. Unechte Schreiben.

3. Dritter pseudoisidorischer Brief.

An die Bischöfe Campaniens und Tusciens. 1

Den geliebtesten Brüdern, allen in Campanien und Tuscien eingesetzten Bischöfen (sendet seinen Gruß) Eusebius.

Über den der römischen Kirche durch Gottes Barmherzigkeit verliehenen Vorrang. (c. 1.) Dafür gebührt Gott Dank und Liebe, deren bester Beweis in dem Festhalten seiner Lehre und in der Beobachtung seiner Gebote besteht. (c. 2.) Obwohl Dieß schon genügen sollte, alle Irrthümer fernzuhalten, so haben doch die Apostel noch eigens verordnet, daß man gegen die Lehrer keine Anklagen annehmen und Jeder nur durch seinen Richter gerichtet werden solle; denn Jene sind Stellvertreter Gottes, von denen es heißt: „Wer euch höret, u. s. w.„2 (c. 3.) Deßhalb, in Allem der apostolischen Regel folgend, „verordneten wir mit allen anwesenden Bischöfen, wie wir es schon längst bestimmt fanden, daß Mörder, Zauberer, Diebe, Gottesschänder, Räuber, Ehebrecher, Blutschänder, Giftmischer, Verdächtige, Verbrecher, Angehörige, Meineidige, die einen Raub begangen oder falsches Zeugniß abgelegt oder Wahrsager und Hellseher und Ähnliche besucht haben, durchaus nicht als Kläger oder Zeugen gegen Jene anzunehmen sind, weil sie ehrlos und mit Recht zurückzuweisen sind, da ihre Stimme Verderben bringend ist.“3 Die Lehrer also soll man vielmehr ertragen und beschützen, als anfeinden. (c. 4.) Der Anfang des Heiles ist das Bewahren des rechten Glaubens; auch den Ausspruch des Herrn darf man nicht übergehen: S. 519 „Du bist Petrus u. s. w.,„ der sich durch die That erprobte; denn „beim apostolischen Stuhle ist die katholische Religion stets ohne Makel bewahrt worden.“4 Folgt Is. 1, 17; Sirach 14, 11—27; 11, 1—22; 16, 1—22; Ephes. 4, 29— 32 u. 5, 1—21. (c. 5.) „Das Fest der Auffindung des Kreuzes unseres Herrn Jesus Christus, welches neulich, da wir die hl. römische Kirche regieren, am 3. Mai aufgefunden wurde, befehlen wir euch am genannten Tage zu feiern.„5 (c. 6.) Häretiker, die schon im Namen der heiligen Dreieinigkeit getauft sind, nehmet, wenn sie sich bekehren, unter Händeauflegung in die Gemeinschaft auf. „Das Sacrament der Händeauflegung ist hoch zu achten und kann nur von den Bischöfen gespendet werden. Denn zu den Zeiten der Apostel wurde es, wie man liest und weiß, von Niemand Anderem als von den Aposteln selbst ertheilt und kann auch, wie schon gesagt, von Niemand Anderem als von Jenen, welche deren Stelle einnehmen, ertheilt oder verrichtet werden. Würde es sich Jemand Anderer anmaßen, so wäre es ungiltig und nichtig und wird nie für ein kirchliches Sacrament gehalten werden.“ 6 Einige apostolische Schlußformeln. (c. 7.)


  1. „Daß die Auffindung des Kreuzes des Herrn festlich zu feiern sei,“ fügt eine Handschrift hinzu. ↩

  2. Luc. 10, 16. ↩

  3. 9. Decret. cf. C. III. qu. 5, c. 9.( 1. Visig. II. 4. 1.) ↩

    1. Decret. cf. C. XXIV. qu. 1, c. 11. (ep. Hormisd. ad episp. Hisp.)

    ↩

    1. Decret. cf. C. III. c. 19 de consecr. ((lib. pontif.)

    ↩

    1. Decret. cf. D. V. c. 4 de consecr. (cf. c. 3. ep. Innoc. I. ad Decent. Eugyb.)

    ↩

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Echte und unechte Papstbriefe 1 (42-309) (BKV)

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