3.
Hält man nun den freien Willen, der so unzähligemal zur Tugend oder zum Laster und wiederum entweder zu dem Pflichtgemäßen oder zu dem Pflichtwidrigen hinneigt, für gesichert, so ist die künftige Beschaffenheit des freien Willens mit den übrigen Dingen (schon) vor seinem Entstehen „von der Erschaffung und Grundlegung der Welt an1“ von Gott notwendigerweise erkannt worden. Und in allen seinen vorherigen Anordnungen hat Gott entsprechend seiner Voraussicht einer jeden (künftigen) Tat des freien Willens für eine jede Regung desselben das nach Verdienst vorher bestimmt, was ihr auch seitens der Vorsehung zuteil werden, ferner aber auch nach dem Zusammenhang der künftigen Dinge begegnen wird, wobei für alle künftigen und durch den freien Willen entsprechend unserm Antrieb künftig bewirkten Dinge nicht das Vorauswissen Gottes Ursache ist. Denn wenn auch - setzen wir den Fall - Gott das Zukünftige nicht kennen würde, so werden wir nicht S. 29 deswegen die Fähigkeit verlieren, dieses oder jenes in Zukunft zu bewirken und dieses zu wollen. Vielmehr wird es von dem Vorherwissen (Gottes) bewirkt, wenn der freie Wille eines jeden diejenige Einordnung in die Verwaltung des Ganzen erhält, die dem Bestande der Welt nützlich ist.
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Vgl. Röm. 1,20; Matth. 25,34 u.a. Stellen. ↩