48. Die Strafe richtet sich immer nach der Größe des Vergehens.
Fället nicht über jegliche Sünde das gleiche Urtheil, sondern über jede ein eigenes; prüfet mit vieler Klugheit die einzelnen Vergehen, sowohl die geringfügigen, als die großen, anders die thätlichen Vergehen und wieder anders die Reden, anders die mit Vorsatz begangenen Vergehen, z. B. Beschimpfung oder Verdächtigung. Belege die Einen mit Drohungen, die Andern mit Almosen für die Armen, Andere mit Fasten, Andere trenne je nach der Größe ihres Vergehens von den Gläubigen, denn auch das Gesetz bestimmt nicht für jede Sünde dieselbe Strafe, sondern eine andere für Vergehen gegen Gott, und Priester, und Tempel, und Heiligthum, wieder eine andere bei Vergehen gegen Könige, Vorgesetzte und Soldaten und Unterthanen, Herren oder Knechte, oder Eigenthum, oder Vieh, oder gegen Eltern und Verwandte, andere Strafen bei freiwilligen, andere bei unfreiwilligen Vergehen. Die Einen verurtheilten sie zum Tode, entweder des Kreuzes oder der Steinigung. Andere zur Geldstrafe, zur Geißelung, zur Rückerstattung. Also sollet auch ihr für verschiedene Vergehen verschiedene S. 91 Strafen auferlegen, damit nicht Gott durch ungerechte Urtheile zum Zorn gereizt wird; denn wenn ihr ein ungerechtes Urtheil herbeigeführt, wird der Herr an euch Vergeltung üben; denn „mit welchem Maße ihr ausmesset wird euch eingemessen werden.”1
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Matth. 7, 2. ↩