12. Canon. Über diejenigen Werke, derentwegen Jemand von der Gemeinschaft auszuschließen ist, bis er Buße thut.
Jeder Schauspieler oder Gladiator, oder wer die Tanzkunst (für das Theater) übt und lehrt oder bei den S. 19 olympischen Spielen spielt,1 oder wer in der Vogelschau oder Besprechung der Schlangen oder der Weissagung aus Zeichen unterrichtet oder ein Thierkämpfer ist oder den Götzen opfert, — Diese alle sollen zu den heiligen Versammlungen nicht zugelassen werden, bevor sie sich nicht von den unreinen Werken gereinigt haben. Nach einer Probe von vierzig Tagen können sie an der Versammlung Theil nehmen und, wenn sie sich würdig zeigen, auch zur Taufe zugelassen werden. Der Katechet der Kirche soll darüber aber (an den Bischof) berichten. Ein Lehrer, der kleine Knaben unterrichtet,2 weil er keine andere Kunst weiß, um sich den Lebensunterhalt zu erwerben, tadele an seinen Zöglinge, was er immer Tadelnswerthes an ihnen findet, und bekenne offen, daß Diejenigen, welche von den Heiden Götter genannt werden, Dämonen sind, und sage täglich vor ihnen: „Es ist kein Gott als der Vater und der Sohn und der hl. Geist.“ Kann er aber allen seinen Schülern den wichtigsten Theil des Gebets des Herrn3 oder, wenn er noch weiter gehen kann, den wahren Glauben lehren, so wird ihm Dieses zu großem Verdienste gereichen.
