15. Canon. Über gewisse unerlaubte Beschäftigungen.
Ein Hurer oder Hurenwirth, oder wer unnatürliche Wollust treibt, besonders wer Lügen schmiedet, ferner alle Blödsinnigen und Schwächlinge aus eigener Schuld, oder Lüderliche, oder Zauberer, oder Sterndeuter, Wahrsager, Traumdeuter, Gaukler, Aufwiegler, welche das Volk zu Zusammenrottungen und Empörungen aufreizen, oder die Amulette verfertigen, die Wucherer, Ungerechten, oder Weltdiener, die leichtfertig schwören, wer die Menschen weit und breit verleumdet oder bewuchert oder die Menschen verachtet, oder von gewissen Stunden und Tagen behauptet, sie seien unglücklich: Diese alle, und die Diesen ähnlich sind, sollen weder zum Katechumenat noch zur Taufe zugelassen werden, bis sie allen diesen Werken entsagen.1 Die Versicherung von drei Zeugen ist erforderlich, die bezeugen, daß sie von allen diesen schändlichen Werken Abstand genommen haben. Denn nicht selten geschieht es, daß Menschen bis in ihr Greisenalter an ihren Neigungen hängen bleiben, wenn sie nicht mit aller Gewalt dagegen kämpfen.2
S. 21 Findet sich, daß sie nach der Taufe in die bezeichneten schändlichen Laster zurückgefallen sind, so sollen sie von der Kirche ausgestoßen werden, bis sie Buße gethan haben mit Weinen, Fasten und Werken der Barmherzigkeit.
