16. Canon. Über Denjenigen, der eine Beischläferin verstößt, um eine andere zu nehmen.
Wenn ein Christ, der mit einer besonderen Beischläferin gelebt hat, diese, nachdem sie ihm einen Sohn geboren, verstößt und eine andere nehmen will, so ist er ein Menschenmörder, es sei denn, er habe sie beim Huren ertappt.1
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Bei Fabricius l. c. sagt Hippolytus, die Konkubine eines Heiden, die mit diesem allein lebt, soll zugelassen werden. Hat der Gläubige aber eine Konkubine, Sklavin oder Frau, so soll er sie heirathen oder ausgestoßen werden. ↩