18. Canon. Noch einmal über die Kindbetterinen.
Eine Frau, die geboren hat, soll vierzig Tage ausserhalb des hl. Ortes stehen, wenn sie einen Knaben, achtzig, wenn sie ein Mädchen geboren hat. Wenn sie in die Kirche geht, soll sie mit den Katechumenen und Schwangeren beten, und Dieses geschehen, damit sie nicht ihr ganzes Leben hindurch draussen zu stehen genöthigt werde.1
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Dieser Canon, in offenbarem Widerspruch mit dem vorher über die Reinigung Gesagten, bestimmt dieselbe nach jüdischer Weise (III. Moses, 12, 2—6.) und ist wahrscheinlich ein Zusatz von fremder Hand. ↩