20. Canon. Über die Mittwochs-, Freitags- und Quadragesimal-Fasten.
Wer zu den Fasttagen, als welche besonders der Mittwoch und Freitag (in jeder Woche) sowie die vierzig Tage (vor Ostern) genannt werden, noch andere Fasten hinzufügt, erlangt einen Lohn; wer aber weder durch Krankheit, Unglücksfall oder Noth entschuldigt dagegen handelt, befindet sich außerhalb der Regel und handelt selbst Gott entgegen, der für ihn gefastet hat.
Der Bischof wird aber Sorge tragen, daß den Katechumenen durch Segnung gereinigtes Brod1 geschickt werde, damit sie durch dessen Genuß mit der Kirche vereinigt werden.
Das sonst Eulogium genannt wird. ↩
