32. Canon. Jungfrauen und Wittwen sollen fasten und in der Kirche beten. Die Kleriker können nach Belieben fasten, der Bischof soll nur fasten, wenn der Klerus fastet. Über die Vertretung des Diakon, Austheilung der Liebesgaben, über die Agape oder Vigilie.
Es ist Pflicht der Jungfrauen und Wittwen, oft zu fasten und in der Kirche zu beten; den Klerikern steht es S. 43 frei, freiwillig zu fasten (oder nicht); der Bischof aber soll sich nicht anders zum Fasten verpflichten, als wenn der Klerus mit ihm fastet.
Will Jemand die hl. Kommunion empfangen, und ist kein Priester in der Kirche anwesend, so kann der Diakon in Allem dessen Stelle vertreten, ausgenommen allein in der Darbringung des erhabenen Opfers und den Gebeten. So oft die Kommunion ausgetheilt wird, sollen auch den Armen die Almosen ausgetheilt werden, sie sollen aber vor Sonnenuntergang vom Volke ausgetheilt werden. Bleibt von dem Bedarfe Etwas übrig, so möge das am andern Tage und das dann Übrigbleibende am dritten Tage vertheilt werden. In wessen Hause die Almosen aufbewahrt werden, der soll sich von ihnen Nichts zum Ersatz aneignen (für seine Mühe). Die Barmherzigkeit soll Demjenigen, der sie erzeugt, vollständig als verdienter Lohn genügen. Wer das Brod der Armen austheilt, bekommt Nichts davon, wenn es infolge seiner Nachlässigkeit zu lange in seinem Hause liegt.
Wenn Agape gehalten oder von Jemandem den Armen eine Mahlzeit bereitet wird am Sonntage zur Zeit des Lichtanzündens in Gegenwart des Bischofs, so erhebe sich der Diakon und zünde das Licht an; der Bischof aber bete über die Armen und den, der sie eingeladen hat. Die Armen sollen aber anwesend sein, wenn im Anfang der Messe die Danksagung (Eucharistia) vollzogen wird.
Sie sollen entlassen werden und sich einzeln entfernen, bevor die Finsterniß eintritt; bevor sie sich aber entfernen, sollen sie Psalmen beten.
