6. Canon. Über Diejenigen, welche des Glaubens wegen Strafe leiden.
Wenn Jemand für würdig befunden wird, des Glaubens wegen vor Gericht zu stehen und um Christi willen S. 16 bestraft zu werden, dann aber aus Nachsicht frei gelassen wird, so verdient ein Solcher den Grad des Priesterthums vor Gott, nicht gemäß der Ordination, welche vom Bischof geschieht; sein Bekenntniß ist auch seine Ordination. Wird er aber zum Bischof erwählt, so muß er geweiht werden. Wird Jemand nach abgelegten Bekenntniß ohne Folter und unverletzt entlassen, so ist er des Priesterthums würdig, muß aber vom Bischofe ordinirt werden. Wenn solch (ein Bekenner), da er Jemandens Sklave war, um Christi willen Marter erduldet hat, so ist er ebenfalls bei der Heerde als Priester anzusehen; denn hat er auch die formelle Weihe des Priesterthums nicht empfangen, so hat er doch den Geist des Priesterthums bekommen. Der Bischof möge daher bei der Ordination desselben das Gebet nicht hersagen, welches sich auf die Erlangung des hl. Geistes bezieht.1
Über diesen Canon ist das in der Einleitung Gesagte zu vergleichen. Bei Fabricius l. c. findet er sich nicht. Vergl. den 12. Canon bei Fabricius S. 251, wo es heißt, ein Confessor dürfe sich das Amt eines Bischofs, Presbyters und Diakons nicht anmaßen, wenn er nicht dazu besonders ordinirt sei. ↩
