7. Canon. Über Diejenigen, welche zu Vorlesern und Subdiakonen gewählt werden.
Wer zum Lektor erwählt wird, soll mit den Tugenden des Diakon geschmückt sein; ihm soll nicht die Hand aufgelegt, sondern vom Bischöfe das Evangelienbuch dargereicht werden.1 Der Subdiakon, wenn er ehelos ist, soll für diesen Stand nicht eher ordinirt werden, als bis von seinen Nachbarn ein Zeugniß zum Beweise seiner Unversehrtheit beigebracht ist, damit man versichert sei, er habe, seitdem er dort wohnte, sich von Verderbniß bewahrt. Auch soll keinem Ehelosen die Hand aufgelegt werden, als bis er zu reiferem Alter gelangt ist, für treu gehalten wird und durch ein (gutes) Zeugniß empfohlen ist. Wenn der Subdiakon und Lektor allein beten, so sollen sie im S. 17 hinteren Theile (des Presbyteriums?) stehen; seinen Dienst hat der Subdiakon aber bei dem Volke.2
