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Canonical Epistle
Canon VII. 1
Now, as regards those who have been enrolled among the barbarians, and have accompanied them in their irruption in a state of captivity, and who, forgetting that they were from Pontus, and Christians, have become such thorough barbarians, as even to put those of their own race to death by the gibbet 2 or strangulation, and to show their roads or houses to the barbarians, who else would have been ignorant of them, it is necessary for you to debar such persons even from being auditors in the public congregations, 3 until some common decision about them is come to by the saints assembled in council, and by the Holy Spirit antecedently to them.
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Sendschreiben kirchlicher Verordnungen (BKV)
Siebte Vorschrift.
(In Betreff derer, die unter die Ausländer eingereiht worden sind und gegen ihre eigenen Landsleute Unordnungen begangen haben.)
Die nun, die unter die Ausländer eingereiht wurden und im Zustande der Gefangenschaft mit diesen am Überfalle teilgenommen haben, die da vergessen haben, daß sie Einwohner von Pontus und daß sie Christen seien und soweit verwildert sind, daß sie ihre eigenen Landsleute durch Galgen oder Strick1 ums Leben gebracht und den ortsunkundigen Ausländern Wege und S. 269 Behausungen verraten haben, diese müssen sogar von der Klasse der Hörenden2 ausgeschlossen werden, bis die Heiligen (Väter) zusammentreten und gemeinschaftlich über sie Beschluß fassen, nachdem vor ihnen schon der heilige Geist entschieden hat.
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Eigentlich durch Holz oder Erdrosseln. Wenn mit dem ersteren das Totschlagen mit Prügeln gemeint wäre, müßte es wohl [xylois] ξύλοις heißen statt [xylō] ξύλω; so aber denkt man wohl besser an eine bestimmte Holzvorrichtung, die mit dem Erstickungstod in näherer Beziehung stand. ↩
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vgl. S. 60 (272). ↩