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Canonical Epistle
Canon VIII. 1
Now those who have been so audacious as to invade the houses of others, if they have once been put on their trial and convicted, ought not to be deemed fit even to be hearers in the public congregation. But if they have declared themselves and made restitution, they should be placed in the rank of the repentant. 2
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Sendschreiben kirchlicher Verordnungen (BKV)
Achte Vorschrift.
(In Betreff derer, die bei dem Einfalle der Ausländer fremde Häuser zu überfallen gewagt haben.)
Die aber, welche fremde Häuser zu überfallen gewagt haben, soll man, wenn sie bei der Anklage überführt werden können, nicht einmal zu den hörenden1 Büßern zulassen. Wenn sie sich aber selbst anzeigen und Rückerstattung leisten, sollen sie in der Reihe der in der Rückkehr Begriffenen auf den Knien2 Buße tun.