Sechste Vorschrift.
(In Betreff derer, welche die aus den Händen der Fremden entkommenen Gefangenen in ihrer Gewalt festhalten.)1
Ferner wurde uns etwas geradezu Unglaubliches hinterbracht, das in eurer Gegend vorgekommen sei, jedenfalls vonseiten ganz ungläubiger und gottloser Leute, die nicht einmal von dem Namen des Herrn eine Kenntnis haben, daß nämlich einige in ihrer Rohheit und Unmenschlichkeit soweit gegangen sind, daß sie einige entflohene Gefangene in ihrer Gewalt festhalten. Schickt eine Untersuchungskommission dahin ab, damit nicht noch Blitze herniederfahren auf die Missetäter!
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Wahrscheinlich nicht Bestandteil des Urtextes, sondern nur spätere abkürzende Randglosse. Das nämliche gilt auch von den einleitenden Bemerkungen der folgenden drei Vorschriften. ↩