6.
[Forts. v. S. 77 ] Doch vielleicht meint jemand, die abgegebene Erklärung von „Person” gehe nicht zusammen mit der Auffassung des Apostelschreibens, wornach der Apostel vom Herrn sagt, er sei der Abglanz seiner Herrlichkeit und das Ebenbild seiner Person1. Wenn wir nämlich zugegeben haben, „Person” sei der Inbegriff der Eigentümlichkeiten eines jeden, und als ausgemacht gilt, daß, wie beim Vater etwas als Eigentümlichkeit gilt, wodurch nur Er erkannt wird, in derselben Weise ein gleiches auch vom Eingebornen angenommen wird, wie bezeugt denn hier die Schrift die Bezeichnung „Person” nur für den Vater und nennt den Sohn nur ein Bild der Person, als würde er nicht durch eigene Kennzeichen, sondern durch die des Vaters charakterisiert? Denn wenn die Person das Charakteristikum für die Existenz des einzelnen ist, als des Vaters Eigentümlichkeit aber das Ungezeugtsein gilt, ferner der Sohn nach den Eigentümlichkeiten des Vaters Gestalt gewinnt, dann verbleibt dem Vater nicht mehr als Besonderheit, von ihm allein das Ungezeugtsein auszusagen, wenn anders mit der Eigentümlichkeit des Vaters auch die Existenz des Sohnes charakterisiert wird.
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Hebr. 1, 3. ↩