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Vita Constantini et Constantini imperatoris oratio ad coetum sanctorum
XXXV.
Παρεατέον δὲ οὐδὲ τὸ τῶν οὐσιῶν, ὧν ἕκαστοι κατὰ διαφόρους ἐστερήθησαν προφάσεις. ἀλλ’ εἴτε τινὲς τὸν ἄριστόν τε καὶ θεῖον ὑποστάντες ἀγῶνα τοῦ μαρτυρίου ἀφόβῳ τε καὶ θαρραλέᾳ τῇ γνώμῃ τῶν ὄντων ἐστερήθησαν, εἴτε τινὲς ὁμολογηταὶ καταστάντες τὴν αἰώνιον ἐλπίδα παρεσκεύασαν ἑαυτοῖς, ὅσοι τε μετοικῆσαι καταναγκασθέντες, ὅτι μὴ τοῖς διώξασιν εἶξαν παριδόντες τὴν πίστιν, τῶν ὄντων ἐστέροντο καὶ αὐτοί, ἢ εἴ γέ τινες οὐδὲ καταγνωσθέντες θάνατον στέρησιν ἐδυστύχησαν τῶν ὄντων, τούτων τοῖς πρὸς γένους προσνέμεσθαι τοὺς κλήρους προστάττομεν. πάντως δὲ διαγορευόντων τῶν νόμων τῶν ἀγχιστέων τοῖς ἐγγυτέρω, ῥᾴδιον διαγινώσκειν οἷς προσήκουσιν οἱ κλῆροι, καὶ ὅτι οὗτοι κατὰ λόγον ἐπὶ τὴν διαδοχὴν ἔλθοιεν ἄν, οἵπερ ἦσαν οἰκειότεροι καὶ αὐτομάτῳ χρησαμένων ἐκείνων τῷ τέλει,
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Vier Bücher über das Leben des Kaisers Konstantin und des Kaisers Konstantin Rede an die Versammlung der Heiligen (BKV)
35. Über die Vererbung des Vermögens der Blutzeugen, Bekenner, Verbannten und der mit Einziehung ihrer Güter Bestraften.
„Außer acht dürfen wir aber auch nicht lassen, Bestimmungen über das Vermögen zu treffen, dessen die einzelnen unter verschiedenen Vorwänden beraubt worden sind. Wer also den herrlichsten und wahrhaft göttlichen Kampf des Martyriums furchtlosen und mutigen Herzens bestanden hat und dabei seines Vermögens beraubt worden ist; wer zum Bekenner geworden ist und sich die Hoffnung auf die ewigen Güter erworben hat; wer, gezwungen in die Verbannung zu gehen, weil er nicht, um den Verfolgern sich willfährig zu zeigen, seinen Glauben verleugnen wollte, ebenfalls seiner Güter beraubt wurde; wer schließlich zwar nicht zum Tode verurteilt wurde, aber doch das Unglück hatte, seiner Güter verlustig zu gehen: von allen diesen soll das Erbe, so verordnen wir, ihren Anverwandten zufallen. Da nun die Gesetze überhaupt bestimmen, daß es unter den nächsten Verwandten den Näherstehenden zukomme, so ist leicht zu entscheiden, wem die Erbschaft gebührt, S. 72und daß ganz entsprechend diejenigen zur Erbfolge berechtigt sind, die auch beim natürlichen Tode der Erblasser die näheren Anverwandten gewesen wären.