5. (3. Cap.) Streitigkeiten der Kleriker müssen vor den versammelten Bischöfen derselben Provinz entschieden werden.
Wenn aber Processe oder Streitigkeiten unter den Klerikern sowohl der höhern als auch der niederen Ordnung entstanden wären, (ist festgesetzt,) daß der nicänischen Synode1 gemäß der Streit von den versammelten Bischöfen derselben Provinz entschieden werde;„2 „noch sei es Jemand gestattet — doch ohne Beeinträchtigung der römischen Kirche [welcher in allen Fällen Ehrfurcht erwiesen werden muß],3 S. 16 — mit Außerachtlassung jener Priester, welche in derselben Provinz die Kirche Gottes nach Gottes Auftrag regieren, in andere Provinzen zu gehen. Wenn etwa Jemand Dieß gewagt hätte, so soll er sowohl vom Amte des Klerikats entfernt als auch für der Rechtsverletzungen schuldig von Allen gehalten werden.“4
