4. (Cap.3.) Die Kleriker der Arianer dürfen in ihren Amtern aufgenommen werden, wenn auch die Kirche die durch jene gespendete Taufe für giltig erklärt.
„In Betreff ferner der Kleriker der Arianer und der übrigen ähnlichen pestartigen (Gemeinschaften) ist es offenbar, daß sie, da wir ja ihre Laien, wenn sie sich zum Herrn bekehren, unter dem Bilde der Buße1 und unter der Hei- S. 116 ligung des hl. Geistes durch die Händeauflegung aufnehmen, nicht unter Beibehaltung des Priesteramtes oder eines sonstigen kirchlichen Dienstes aufgenommen werden dürfen. Denn da wir ihnen allein die Giltigkeit ihrer Taufe zugestehen, weil sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des hl. Geistes gespendet wird, glauben wir doch nicht, daß sie aus jener Taufe und jenen Geheimnissen den heil. Geist erhalten, weil ja ihre Urheber bei dem Abfalle vom katholischen Glauben „die Vollkommenheit des Geistes, welche sie empfangen hatten, verloren haben."2 Auch können sie nicht seine Fülle, welche am meisten bei den Weihen in Wirksamkeit tritt, mittheilen, da sie dieselbe durch ihre Gottlosigkeit, welche vielmehr Unglaube als Glaube zu nennen ist, verloren haben."3 „Wie wäre es möglich, daß wir ihre weihelosen Priester für würdig der Ehrenämter Christi halten, da wir, wie ich sagte, ihre unvollkommenen4 Laien zum Empfange der Gnade des hl. Geistes unter dem Bilder der Buße aufnehmen?"5 Deine Würdigkeit also möge Dieß entweder, wenn möglich, mittelst einer Synode oder durch die Mittheilung dieses Schreibens zur Kenntniß der Mit- S. 117 bischöfe gelangen lassen, damit das, worüber du so dringend Auskunft gesucht und wir so ausführlich geantwortet, von Allen mit gemeinsamer Übereinstimmung und Sorgfalt beobachtet werde.
Die den von einer Irrlehre zur Kirche übertretenden Laien ertheilte Händeaufegung wird ein Bild (imago) der Buße genannt, weil mit ihr keine wirkliche Buße verbunden war, wie sie die verschiedenen Grade der Büßenden übernehmen mußten; die an ihnen übliche Händeauflegung sollte das Gift des Irrthums ersticken und die Fülle des hl. Geistes wieder eingießen. Übrigens wurden so leicht und einfach nur die in der Häresie Getauften aufgenommen. Jene aber, welche in der Kirche zur Häresie abfielen, mußten sich bei der Rückkehr zur Kirche einer langen Buße unterziehen; vgl. Binterim, Denkwürd. V. 2 . S. 457. ↩
- Decret. C. XXIV. qu. 1, c. 30, wo statt auctores eorum das allgemeine „haaeretici“ steht.
- Decret. cf. C. I. qu. 1, c. 17; Gratian nahm aus dem veorhergehenden Decrete den letzten Satz herüber und construirte so: Qui perfectionem ... perdiderunt, non ejus dare etc.
Weil sie die Gnade des hl. Geistes nicht vollkommen besitzen. ↩
- Decret. (v. Anf. d. Num. 4) cf. C. I. qu. 1, c. 73.
