8. Wenn sie sich unterwerfen, so können die Bischöfe sie nach reumüthiger Buße in die Kirche wieder aufnehmen.
Wenn sie aber dennoch einige Hilfe Gottes, welche sie bisher geleugnet, auf sich herabgerufen und deren Noth erkannt haben, so daß sie von dieser Makel, welcher sie durch die Verkehrtheit des Herzens anheimgefallen waren, befreit und gleichsam von der abscheulichen Finsterniß an das Licht hervorgezogen sind, durch Entfernung und Beseitigung alles Dessen, wodurch ihr ganzer Blick verunstaltet und verdunkelt wurde, so daß sie die Wahrheit nicht sehen, dann sollen sie ihre bisherige Ansicht verurtheilen, ihren Geist auf richtige Unterredungen wenden und, wenn sie ein wenig von dieser Makel gereinigt sind, sich aufrichtigen Rathschlägen zur Heilung überlassen und unterwerfen. Wenn S. 164 sie Dieß thun, so soll es in der Macht der Bischöfe stehen, ihnen in Etwas zu Hilfe zu kommen und solchen Wunden einige Sorgfalt zuzuwenden, welche die Kirche den Gefallenen, so sie sich bekehren, nicht vorzuenthalten pflegt, damit sie von dem Abgrunde zurückgerufen und in den Schafstall des Herrn wieder eingeführt werden, auf daß sie nicht draussen, von der so mächtigen Schutzwehr des schirmenden Glaubens1 ausgeschlossen, allen Gefahren preisgegeben sind, von den Zähnen der Wölfe verschlungen und gepeinigt zu werden, welchen sie durch diese ihre verkehrte Lehre, mit der sie jene gegen sich aufgereizt hatten, nicht widerstehen konnten.
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Nur dem Sinne nach zu übersetzen; Coustant hat: tanto praesidio a fide munitionis exclusi, die Ballerini: tanto praesidio aede munitionis exclusi. ↩