13. (10. Cap.) Mönche dürfen, wenn sie Kleriker werden, den Ordensstand nicht verlassen.
„ „Bezüglich der Mönche (ist angeordnet), daß sie, wenn sie nach längerem Aufenthalte in den Klöstern hernach zu einem Ordo1 des Klerikates gelangen, nicht von ihrem früheren Entschlüsse abweichen dürfen.“2 Denn entweder darf er nicht verlieren, was er im Kloster war und lange bewahrt hat,3 wenn er auf eine bessere Stufe gestellt ist; oder wenn er, (vorher in seiner Jungfräulichkeit) verletzt nachher getauft und in einem Kloster lebend, zu einem Weihegrade des Klerikates gelangen will, so wird er eine Frau keinesfalls erhalten können, weil er mit seiner Braut S. 21 nicht gesegnet werden kann als schon Verletzter. Diese Norm wird bei den Klerikern beobachtet, besonders da eine alte Regel vorschreibt, daß, wer immer als (in seiner Jungfräülichkeit) Verletzter getauft wurde, wenn er Kleriker sein wollte, gelobe, daß er gar nicht heirathen werde.4
D. i. zu einem solchen Ordo, in dem die Verehelichung noch nicht verboten war; der Papst will also verhüten, daß Mönche dadurch die Freiheit zu heirathen zu erlangen glauben. ↩
9. Decret. cf. C. XVI. qu. 1, c. 3. ↩
Die Jungfräulichkeit nemlich. ↩
Daß die Brautleute, wenn auch nur ein Theil nicht mehr jungfräulich war, nicht den Segen erhielten, bestätigt Cäsarius von Arles in seiner 289. Rede (Opp. S. Aug. append. t. V); wollte nun Einer, der nicht mehr jungfräulich war, Kleriker werden, so mußte er versprechen, ehelos zu bleiben, wenn ihn auch der niedere Weihegrad nicht daran gehindert hätte, damit nicht bei einer etwa beabsichtigten Ehe die Thatsache, daß ein Kleriker ohne priesterlichen Segen getraut wurde, dem ganzen geistlichen Stande zar Unehre gereiche; umsomehr wurde Dieß von einem Mönche gefordert. ↩
