14. (11. Cap.) Curialen und sonstige öffentliche Beamte dürfen nicht Kleriker werden.
„ „Ausserdem bemühen sich häufig Einige von unseren Brüdern, Curialen1 oder mit anderen öffentlichen Ämtern S. 22 Betraute zu Klerikern zu machen, denen hernach mehr Trauer erwächst, wenn sie vom Kaiser den Befehl zu der Zurückberufung erhalten, als ihnen eine Freude über den Aufgenommenen zu Theil wurde. Denn es ist bekannt, daß sie selbst in ihrem Amte Vergnügungen veranstalten, welche ohne Zweifel vomTeufel erfunden sind, und den Zurüstungen der (öffentlichen) Spiele und Gladiatorenkampfe vorstehen oder beiwohnen. Zum Beispiele wenigstens diene dir der Kummer und die Trauer der Brüder, welche wir oft ertrugen in Gegenwart des Kaisers, da wir öfter für sie baten, die du selbst, als du bei uns weiltest, gesehen hast; denn nicht bloß die niederen Kleriker von den Curialen, sondern selbst solche, welche schon im Priesterthume standen, waren der entsetzlichen Unannehmlichkeit (und Gefahr) preisgegeben, daß sie (in ihr Amt) zurükehren sollten."2
Curiales oder Decuriones hießen die Mitglieder der Senate der italienischen Städte, welche in Gemeinschaft mit den Magistraten die innere städtische Verwaltung zu führen hatten; ihnen war die Erhebung und Ablieferung der Steuern, die Sorge für die öffentlichen Spiele übertragen, sie mußten Grundstücke und Häuser , welche wegen Schulden- und Steuerlast von den Eigenthümern verlassen waren, übernehmen, für den, auch ohne ihre Schuld verursachten Abgang an Steuern aus eigenen Mitteln aufkommen und war ihre Lage, besonders später, wo die Statthalter die einzelnen Provinzen ganz wilkürlich bedrückten und aussaugten, eine sehr bedauerliche und vou Allen geflohene; dennoch mußte Jeder, auf den die Wahl fiel, dieses Amt annehmen bei schwerer Strafe und wurde nicht früher frei, bis er die ganze Reihe der städtischen Ämter und Würden nach einander geführt hatte oder eine große Stelle am Hofe und im Staatsdienste erhielt, die jedoch nicht um dieser Befreiung willen erschlichen sein durfte. So lange sie im Amte waren, blieben sie durch viele und strenge kaiserliche Gesetze vom Kriegsdienste selbst und vom geistlichen Stande ausgeschlossen und wurden oft mit Gewalt in ihren Dienst zurückversetzt. Daraus erklärt sich auch das kirchliche Verbot ihrer Aufnahme zum Klerus, welches mit unserem jetzigen Verbote bezüglich der Militärpflichtigen viele Ähnlichkeit hat; vgl. Savigny, Geschichte des römischen Rechts, 2. Ausg., I. Bd. S. 40 ff. ↩
- Decret. cd. D. LI. c. 3.
