3. (1. Cap.)1 Wer sich absichtlich auch nur an einem Finger verstümmelt, darf nicht Klerikerwerden; eine zufällige Verstümmlung schließt vom geistlichen Stande nicht aus.
„Wer sich also freiwillig einen Theil irgend eines Fingers abgeschnitten hat, den lassen die Canones nichte zum Klerus zu. Wenn es aber durch irgend einen Zufall geschah, da er entweder der Bandarbeit oblag oder bei einer andern Beschäftigung nicht freiwillig sich verletzte, über Solche bestimmen die Canones, daß sie sowohl Kleriker werden als auch, wenn sie schon als solche befunden werden, nicht entfernt werden dürfen. Denn bei Jenen wird die S. 183 Absicht gerichtet, welche es wagte, das Eisen gegen sich zn kehren, weil man nemlich nicht zweifeln kaun, daß sie Dieß auch einem Andern thun;2 bei Diesen aber verdient der Zufall Nachsicht."3
