5. (3. Cap.) Welche Laien von der Aufnahme in den Klerus ausgeschlossen sind.
Bezüglich der Laien aber fragte deine Frömmigkeit, welche die Canones zu weihen verbieten. Es ist zwar gewiß, daß die kirchlichen Vorschriften Dieß enthalten, doch ist es nicht so abgeschlossen, daß über alle Laien eine Entscheidung getroffen ist. Denn Kleriker können nicht geboren, sondern müssen dazu gemacht werden; es sind aber die Classen bezeichnet, aus welchen man zum Klerikate nicht gelangen kann, nemlich, wenn ein Gläubiger Kriegsdienste geleistet, wenn ein Gläubiger Processe geführt d. i. anhängig gemacht,1 wenn ein Gläubiger (Processe) geleitet hat. Be- S. 184 züglich der Curialen2 aber liegt der Grund am Tage; denn fände man (unter ihnen) auch solche Männer, welche Kleriker werden dürften, so muß man sich doch, weil sie öfter zur Curie zurückverlangt werden, vor ihnen hüten um der Betrübniß willen, welche der Kirche häufig um sie entsteht.3
D. i. der öffentliche Ankläger, Staatsanwalt; mit dem Folgenden sind die Richter gemeint , welche auf Tortur oder Todesstrafe erkennen. Ueber diese Beiden gab Innocentius im Briefe an Exsuperius in n. 8 eine andere Antwort, vgl. oben S. 57. ↩
Über Curialen vgl. im Briefe an Victricius oben S. 21, Note 2. ↩
- Decret. cf. D. LI. c. 2.
