9. (6. Cap.) Die Beobachtung der nicänischen Vorschriften über die Ordination wird einge- S. 35 schärft und zu deren Ergänzung hinzugefügt, wer vom Klerus ausgeschlossen sei.
Obwohl euerer Liebe, theuerste Brüder, die nicänischen Vorschriften, nach welchen ihr die Ordinationen vorzunehmen durch (eueren) Ausspruch1 entschlossen seid, bekannt sind, so glaubte ich dennoch Einiges in Betreff der Ordinationen beizufügen, wornach in Zukunft die Ordinationen zu halten sind, damit Niemandem mehr die Möglichkeit einer eigenmächtigen Auslegung bleibe. Zuerst nun wird aufgezählt, was verboten ist. Daß Niemand, der nach der Taufe Kriegsdienste geleistet, zum Ordo des Klerikates zugelassen werden dürfe noch Diejenigen, welche nach empfangener Taufe Anwälte gewesen, oder Solche, welche nach Empfang der göttlichen Gnade2 Verwalter3 waren, noch daß Einer von den Curialen zu einer kirchlichen Weihe gelangen dürfe, welche nach der Taufe entweder bekränzt gewesen oder das sogenannte Priesterthum übernommen und öffentliche Spiele gefeiert haben.4 Denn auch das ist bezüglich der Curialen zu besorgen, daß diejenigen (Geistlichen), welche Curialen waren, später einmal von ihren Curien zurückgefordert werden, was, wie wir sehen, häufig geschieht. Alle diese vernünftigen Verbote müssen jedenfalls beobachtet werden.
Die Synode von Toledo hatte die Beobachtung der nicänischen Vorschriften bezüglich der Ordinationen eingeschärft. ↩
═ der Taufe. ↩
Zu ergänzen: fremden Vermögens. ↩
Dieß alles lag den Curialen ob, die also schon wegen der Theilnahme an heidnischen Götzendiensten und heidnischen Gebräuchen des geistlichen Standes unwürdig waren; das Haupt mit Blumen zu bekränzen war den alten Christen ein Gräuel, weil es zu Ehren der Götzen von den Heiden geschah; vgl. Hefele, Beitrage I. S. 18 ff. ↩
