4. Verschiedene Behandlung der wissentlichen und unwissentlichen Übertreter des von Siricius über den Cölibat erlassenen Gesetzes.
Das Urtheil hierüber1 ist aber ein ungleiches und getheiltes. Denn wird es erwiesen, daß an Einige jene Vorschrift des kirchlichen Lebens und der Disciplin, welche S. 55 vom Bischofe Siricius an die Provinzen ergieng, nicht geIangt sei, so soll Diesen Verzeihung ihrer Unwissenheit gewährt werden, so jedoch, daß sie von nun an für die Zukunft sich gänzlich enthalten; die Weihestufen, in denen sie befunden wurden, mögen sie so behalten, daß sie zu höheren nicht aufsteigen dürfen. Es soll ihnen als Gnade gelten, daß sie den Posten, welchen sie behalten, nicht verlieren. Wenn es aber entdeckt wird, daß sie die von Siricius erlesene Lebensregel gekannt und nicht sogleich die Begierden der Lust abgelegt haben, so sind Diese auf jeden Fall zu entfernen, welche nach der bekannt gewordenen Mahnung diese ihrer Lust nachzusetzen glaubten.“2
