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Bibliothek der Kirchenväter
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Œuvres Léon Ier (pape) (400-461) Epistulae Die (echten) Briefe v. J. 440–450 (BKV)
Erste Abteilung. Die (echten) Briefe v. J. 440-450.
12. Brief des P. Leo an die afrikanischen Bischöfe der Provinz Mauritania Cäsariensis.

12. Cap.

Ferner befehlen wir, dass auch die Angelegenheit des Bischofs Lupicinus dort1 verhört werde, welchem wir auf sein dringendes und öfteres Ansuchen deshalb die Gemeinschaft wiedergegeben, weil wir, nachdem er an unser Urteil appelliert hatte, sahen, dass er mit Unrecht von der Gemeinschaft ausgeschlossen worden, so lange seine Angelegenheit noch anhängig war. Auch das kam noch hinzu, dass derjenige als ohne Grund neben ihm ordiniert erkannt wird, welcher nicht ordiniert werden durfte, bevor Lupicinus als Anwesender entweder überwiesen oder in Folge eigenen Geständnisses der gerechten Strafe unterezogen werden konnte, so dass der, welcher ordiniert wurde, den erledigten Posten erhalten hätte, wie es die kirchliche Disziplin fordert.2


  1. D. i. in Afrika auf der Provinzialsynode. ↩

  2. Die hier erwähnte Appellation des afrikanischen Bischofs Lupicinus an den Papst war es hauptsächlich, welche Quesnell zu der oben angeführten Behauptung bezüglich der 5 letzten Kapitel unseres Briefes bestimmte. In der Folge der Abneigung, welche er als Jansenist gegen die Autorität des apostolischen Stuhles hegte, verdrehete er entweder diejenigen Stellen, welche von dem obersten Primate des Papstes über die ganze Kirche und dessen Anerkennung von Seite der Bischöfe lautes Zeugnis gaben, durch eine gezwungene Erklärung, oder er verdächtigte sie, wie hier, als unterschoben, indem er vorgibt, dass zu Leo’s Zeit Appellationen der Bischöfe nach Rom noch gar nicht vorgekommen seien, teils weil sie durch die Kriege mit den Vandalen nicht möglich, teils weil sie durch die Canones der afrikanischen Synoden verboten gewesen seien. Diese den Tatsachen widersprechende Behauptung Quesnells, sowie das Recht des apostolischen Stuhles überhaupt, Appellationen anzunehmen und durchzuführen, behandeln die Ballerini ausführlich in ihren Observationes in I. partem dissertationis V. Quesnelli, cap. V. (op. S. Leon. II. t. p. 927 sqq.); vgl. n. 8. im 1. Briefe des P Cölestinus I. (eig. Des hl. Augustinus an P. Cölestinus) in Papstbriefe III. Bd. S. 377. ↩

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Die (echten) Briefe v. J. 440–450 (BKV)

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