IV. 13.
S. 159 Indessen hat jemand eine Bemerkung gemacht, die euch zwar mißfiel, als ihr sie vernahmt, die ich aber doch nicht übergehen kann, nämlich: „Ein Bischof durfte sich nicht durch das Urteil eines Prokonsuls rechtfertigen lassen.“ Hat er denn diese Untersuchung selbst veranlaßt, hat sie nicht vielmehr auf Befehl des Kaisers stattgefunden? Der Prozeß des Felix gehörte ja vorzüglich zum Geschäftskreis des Kaisers, für den er Gott Rechenschaft ablegen mußte. Diejenigen hatten ihn zum Schiedsrichter über das Verbrechen der Auslieferung heiliger Bücher und Geräte und des Schismas gemacht, die sich zuerst mit Bitten an ihn wandten, später Berufung an ihn einlegten und doch seinem Urteilsspruche sich nicht unterwarfen. Wenn es also ein Vorwurf sein soll, von einem weltlichen Richter freigesprochen zu sein, auch ohne daß man es verlangt hat, welche Vorwürfe verdienen dann jene, die den weltlichen Kaiser zum Richter über ihre Sache haben wollten? Wenn es aber kein Verbrechen ist, an den Kaiser Berufung einzulegen, so ist es auch kein Verbrechen, vom Kaiser verhört zu werden. Deshalb kann es auch kein Verbrechen sein, wenn der Kaiser einen Beamten mit der Sache betraut. Jener erwähnte Freund wollte auch daraus einen Vorwurf machen, daß in der Sache des Felix jemand auf die Folter gespannt, ja mit Zangen gequält worden ist. Aber konnte denn etwa Felix gegen solche Strenge und Härte der Untersuchung Einsprache erheben, da der Untersuchungsrichter seine Schuld ausfindig machen wollte? Hätte seine Einsprache gegen diese Art der Untersuchung etwas anderes bedeutet, als daß er sich des Verbrechens schuldig bekenne? Doch hätte jener Prokonsul auch unter den schrecklichen Drohungen der Gerichtsdiener und den blutigen Händen der Henker nie einen abwesenden Amtsgenossen verurteilt, der vor seinem Richterstuhl zu erscheinen sich geweigert hätte, so lange er noch auf andere Art hätte vernommen werden können. Hätte er es aber getan, so müßte er auch nach weltlichen Gesetzen die gerechte und verdiente Strafe dafür leiden.