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Bibliothek der Kirchenväter
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Works Augustine of Hippo (354-430) Ausgewählte Briefe (BKV)
Drittes Buch (Jahre 411—430).
XXIII. (Nr. 211.) An gewisse Klosterfrauen

13.

Euer Weißzeug soll entweder von euch oder von Wäscherinnen gewaschen werden, und zwar nach Ermessen der Oberin, damit nicht ein zu großes Verlangen nach Reinheit der Kleider der Seele eine innere Beschmutzung zuziehe. Auch körperliche Reinigungen sowie der Gebrauch der Bäder soll nicht beständig stattfinden, sondern nur in den üblichen Zwischenräumen gestattet sein, nämlich einmal im Monate. Wenn aber eine Krankheit hierzu nötigt, so soll es ohne Aufschub geschehen; ohne Widerrede geschehe es auf den Rat des Arztes, so daß die Betreffende auf Befehl der Oberin tun muß, was die Gesundheit erfordert, auch wenn sie selbst nicht wollte. Wenn sie aber selbst den Wunsch hegt, so soll ihrem Verlangen nicht nachgegeben werden, da es vielleicht nicht gut wäre; denn bisweilen hält man das Angenehme für nützlich, obwohl es schädlich ist. Wenn eine Gottesdienerin von einem im Körper verborgenen Schmerze gequält wird, so glaube man ihr ohne Bedenken, wenn sie sagt, was ihr Schmerz verursache; wenn es aber nicht gewiß ist, ob das von ihr gewünschte Heilmittel das Leiden beheben werde, so frage man den Arzt. Nie sollen weniger als drei zusammen zu den Bädern gehen oder sonst einen Gang machen; auch soll jene, die irgendwo S. 764 hin gehen muß, sich nicht nach Belieben die Begleiterinnen wählen dürfen, sondern sie sollen ihr von der Oberin bestimmt werden. Mit der Sorge für die Kranken, Genesenden oder sonstwie wenn auch ohne Fieber Leidenden soll irgendeine betraut sein; diese soll aus der Küche verlangen, wessen jede nach ihrer Ansicht bedürftig ist. Die Verwalterinnen der Küche, der Garde robe und der Bibliothek aber sollen ohne Murren jeder Schwester zu Diensten sein. Bücher sollen nur zu einer bestimmten Stunde jedes Tages verlangt werden; wer außer dieser Stunde eins verlangt, soll es nicht bekommen, Wenn aber eine Schwester Kleider oder Schuhe notwendig hat, so sollen die Verwalterinnen ihr die gewünschten Gegenstände ohne Verzug herausgeben.

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