Edition
Hide
De Monogamia
X.
[1] Video iam hinc nos apostolum provocantem. Ad cuius sensum facilius perspiciendum tanto instantius praeculcandum est mulierem magis defuncto marito teneri, quominus alium virum admittat. Recogitemus enim repudium aut discordia fieri aut discordiam facere, mortem vero ex lege, non ex hominis offensa evenire idque omnram esse debitum, etiam non maritorum. [2] Igitur si repudiata, quae per discordiam et iram et odium et causas eorum, iniuriam vel contumeliam vel quamlibet querelam, et anima et corpore separata est, tenetur inimico, ne dicam marito, quanto magis illa, quae neque suo neque mariti vitio, sed dominicae legis eventu matrimonio non separata, sed relicta, eius erit etiam defuncti, cui etiam defuncto concordiam debet? [3] A quo repudium non audiit, non divertit; cui repudium non scripsit, cum ipso est; quem amisisse noluit, retinet; habet secum animi licentiam, qui omnia homini, quae non habet, imaginario fructu repraesentat. [4] Ipsam denique interrogo feminam: 'Dic mihi, soror, in pace praemisisti maritum tuum?' Quid respondebit? An in discordia? Ergo hoc magis evincta est, cum quo habet apud deum causam; non discessit, quae tenetur. Sed in pace? Ergo perseveret in ea cum illo necesse est, quem iam repudiare non poterit, nec sic quidem nuptura, si repudiare potuisset. (4.) [5] Enimvero et pro anima eius orat et refrigerium interim adpostulat ei et in prima resurrectione consortium et offert annuis diebus dormitionis eius. [6] Nam haec nisi fecerit, <quomodo potuit,> vere repudiavit, quantum in ipsa est, et quidem hoc iniquius, quanto [quomodo potuit] <iam aequius, si> quia non potuit, et hoc indignius, quanto iam [in]dignius, si quia non meruit. [7] Aut numquid nihil erimus post mortem secundum aliquem Epicuram et non secundum Christum? Quodsi credidimus mortuorum resurrectionem, utique tenebimur, cum quibus resurrecturi sumus rationem de alterutro reddituri. Si autem in illo aevo neque nubent neque nubentur, sed erunt aequales angelis, non ideo non tenebimur coniugibus defunctis, quia non erit restitutio coniugii? [8] Atquin eo magis tenebimur, quia in meliorem statum destinamur, resurrecturi in spiritale consortium, agnituri quam nosmetipsos quam et nostros. Ceterum quomodo gratias deo in aeternum canemus, si non manebit in nobis sensus et memoria debiti huius? Substantia, non conscientia reformabimur? [9] Ergo qui cum deo erimus, simul erimus, dum omnes apud deum unum ---- licet merces varia, licet multae mansiones penes patrem eundem ----, uno denario eiusdem mercedis operati, id est vitae aeternae, in qua magis non separabit quos coniunxit deus, qui in ista minore vita separari vetat. [10] Cum ita sint, quomodo alii viro vacabit, quae suo etiam in futurum occupata est? ---- utrique autem sexui loquimur, etsi ad alterum sermo est, quia una omnibus disciplina praeest; ---- aliud habebit in spiritu aliud et in carne? Hoc erit adulterium, unius feminae in duos viros conscientia. [11] Si alter a carne disiunctus est, sed in corde remanet, illic, ubi etiam congregatus sine carnis congressu et adulterium ante perficit
Translation
Hide
Über die einmalige Ehe (BKV)
10. Kap. Die Ehen der Christen werden nicht durch den Tod des einen Teils getrennt, sondern dauern über das Grab hinaus fort.
Ich sehe, wir werden schon hier auf die Lehre des Apostels verwiesen. Um ihren Sinn desto leichter zu durchdringen, muß man zum voraus um so nachdrücklicher hervorheben, daß das Weib mehr noch an S. 500ihren verstorbenen Mann gebunden sei, so daß sie um so weniger einen anderen zulassen darf1. Denn bedenken wir, daß der Scheidebrief entweder die Folge von Zwietracht sei oder Zwietracht bewirke, der Tod hingegen nach der Anordnung Gottes, nicht infolge der Beleidigung eines Menschen eintrete, und daß er ein Tribut sei, den alle zu bezahlen haben, auch die Eheleute. Wenn also eine Verschmähte, die infolge von Zwietracht, Zorn, Haß oder der Ursachen, die diese hervorbringen, wie etwa durch zugefügtes Unrecht, oder angetane Schmach, oder einen anderen Beschwerdepunkt sowohl nach der Seele wie nach dem Leibe geschieden ist, dennoch an ihren Feind - des Ausdrucks Ehemann will ich mich nicht einmal bedienen - gebunden bleibt, um wieviel mehr wird nicht die andere, die weder durch einen Fehler ihres Mannes, noch durch einen eigenen, sondern durch eine Anordnung des Gesetzes des Herrn vom ehelichen Bande nicht geschieden, sondern in ihm zurückgelassen worden ist2, dem auch im Tode angehören, dem sie auch im Tode Eintracht schuldig bleibt! Da sie von ihm kein Wort der Scheidung zu hören bekommen hat, so wendet sie sich nicht von ihm ab; da sie ihm keinen Scheidebrief geschrieben, so hält sie sich zu ihm; da sie ihn nicht verlieren wollte, so hält sie ihn fest. Ihr steht zur Seite jene Fähigkeit der Seele, welche dem Menschen alles, was er nicht besitzt, in eingebildetem Genuß gegenwärtig stellt3. Ich frage endlich die Frau selbst: Sage mir, S. 501Schwester, ist dir dein Mann in Frieden vorausgegangen? Was wird sie antworten? Wird sie etwa antworten: im Streit?4 Gut, also ist sie hierdurch um so mehr an ihn gebunden, da sie mit ihm ihre Sache noch bei Gott auszutragen hat5. Sie ist noch nicht entlassen, da sie noch festgehalten wird6. Indes, sie wird antworten: in Frieden. Gut, folglich muß sie mit ihm notwendig im Frieden verbleiben, da sie ihn bereits nicht mehr verschmähen kann, und sie wird selbst dann nicht wieder heiraten, wenn sie ihn hätte verschmähen können. Denn fürwahr, sie betet ja auch für seine Seele, erfleht für ihn mittlerweile die Erquickung und die Teilnahme an der ersten Auferstehung und bringt an den Jahrestagen seines Hinscheidens ein Opfer dar. Wenn sie dies nicht tut, so hat sie, so weit sie es vermag, sich wirklich von ihm geschieden, und das wäre um so ungerechter, als sie es auf diese Weise konnte, weil er es nicht konnte, und das wäre ebenso unwürdig, und um wieviel mehr unwürdig, weil er es nicht verdient hat7. S. 502
Oder werden wir etwa nach der Lehre eines gewissen Epikur, nicht nach der Lehre Christi, nach dem Tode ein Nichts sein? Wenn wir aber an eine Auferstehung der Toten glauben, so bleiben wir sicher denen verpflichtet, mit welchen wir auferstehen werden, um gegenseitige Rechenschaft abzulegen. Wenn in jener Welt weder zur Ehe gegeben, noch genommen wird, sondern wenn man sein wird wie die Engel, sollten wir darum nicht an die verstorbenen Gatten gebunden bleiben, weil es keine Wiederherstellung der Ehe gibt? Im Gegenteil, wir sind um so mehr an sie gebunden, weil wir zu einem besseren Zustande bestimmt sind, auferstehend zur geistigen Genossenschaft, wieder erkennend sowohl uns selbst als die Unserigen. Wie sollten wir übrigens in Ewigkeit Gottes Lob singen, wenn nicht in uns der Sinn und das Gedächtnis für diese Pflicht bliebe, wenn wir nur nach unserer Wesenheit, nicht hinsichtlich unseres Bewußtseins wieder hergestellt würden? Wir also, die wir bei Gott sein werden, werden zusammen dort sein, da wir alle bei dem einen Gott sind, - mag auch der Lohn ein verschiedener, mögen auch der Wohnungen bei demselben himmlischen Vater viele sein, - da wir alle um den einen Denar eben desselben Lohnes gearbeitet haben, d. i. um das ewige Leben, in welchem Gott die, die er verbunden hat, ebensowenig trennen wird, da er ihnen schon in diesem niedrigen Leben verbietet, sich zu trennen. Wie kann mithin die Frau für einen andern Mann zu haben sein, da sie auch für die Zukunft für den ihrigen in Beschlag genommen ist? Was wir sagen, gilt für beide Geschlechter, wenn auch nur das eine angeredet wird. Denn die Sittenzucht, welche für beide besteht, ist eine und dieselbe. Eine solche Frau würde einen Mann haben dem Geiste nach, den andern dem Fleische nach. Das ist aber Ehebruch, wenn eine Frau von zwei Männern weiß. Wenn der eine dem Fleische nach von ihr getrennt ist, aber in ihrem Herzen seinen Platz behält, so ist er dort8 immer noch ihr Ehemann, wo auch schon der bloße Gedanke, ohne die fleischliche Verbindung, S. 503durch die Begierde vorher schon den Ehebruch und durch den Willen vorher schon die Ehe zustande bringt. Er besitzt gerade das, wodurch er Ehemann geworden ist, nämlich den Geist9; wenn in diesem noch ein anderer seinen Platz haben wird, so wäre das ein Verbrechen. Übrigens ist er darum nicht ausgeschlossen, weil er den tiefer stehenden fleischlichen Verkehr abgebrochen hat. Er steht als Ehemann in um so höheren Ehren, je reiner er geworden ist.
-
magis defuncto marito teneri, quo minus alium virum admittat, darf nicht übersetzt werden: „zu sehr an ihren verstorbenen Mann gebunden sei, als daß sie einen anderen zulassen könnte.“ Der Satz schließt sich eng an den Schußsatz des vorigen Kapitels an und bei magis defuncto viro ist zu ergänzen: als dem Manne, der sich von ihr oder von dem sie sich scheiden ließ. T. will argumentieren: Wenn bei der Scheidung die Wiederverheiratung nicht gestattet ist, dann noch viel weniger beim Tod des Ehegatten. ↩
-
Oehler liest: a matrimonio non separata, sed relicta; die meisten Handschriften lassen a fort und mit Recht, matrimonio gehört sowohl zu separata wie zu relicta. ↩
-
Vgl. die Schilderung der gemeinsamen ehelichen Güter ad ux. II, 8. ↩
-
An, in discordia? Zu an ist respondebit zu ergänzen, und ebenfalls später zu sed im Satze: Sed, in pace; nach pace ist deshalb kein Fragezeichen zu setzen. ↩
-
cum quo habet apud deum causam wird unrichtig übersetzt: „da ihrer beider Sache bei Gott steht“. T. meint vielmehr: Wenn der verstorbene Ehegatte hinüberging, als sie im Streit lebten, so ist die Sache vor Gott noch anhängig und noch nicht entschieden. Vgl. später: rationem de alterutro reddituri. ↩
-
Non discessit, que tenetur. Non discessit bedeutet nach dem vorhergehenden Satz: Sie ist noch nicht entlassen, ist noch nicht abgetreten, da die Sache noch schwebt und das göttliche Endurteil noch nicht gefällt ist. ↩
-
Der Sinn des schwierigen Satzes dürfte wohl folgender sein: Wenn sie ihm jetzt die Zeichen christlicher Liebe nicht erweist, so hat sie sich gleichsam jetzt, nach seinem Tode, von ihm geschieden. Das ist aber deshalb eine große Ungerechtigkeit, weil die Rechtsverhältnisse jetzt nicht mehr die gleichen sind. Sie kann sich scheiden, während er es nicht mehr kann und sie kann es nur, weil er es nicht kann, da er doch allen Grund hätte, bei einer solchen Teilnahmslosigkeit sich von ihr zu scheiden. Et hoc indignius, quanto iam indignius, si quia non meruit bedeutet wohl: Ebenso unwürdig wäre ein solches Handeln, und noch viel mehr unwürdig, weil er es nicht verdient hat. ↩
-
nämlich im Herzen. ↩
-
nach dem Satz: nuptias consensus facit, non concubitus. ↩