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Werke Augustinus von Hippo (354-430) De Civitate Dei Zweiundzwanzig Bücher über den Gottesstaat (BKV)
1. Buch

21. Fälle, in denen die Tötung von Menschen nicht das Verbrechen des Mordes in sich schließt.

Einige Ausnahmen jedoch von dem Verbot, einen Menschen zu töten, hat eben jener göttliche Wille selbst gemacht. Von denen aber abgesehen, die Gott zu töten befiehlt, sei es durch gesetzliche Anordnung, sei es jeweils mit Bezug auf eine bestimmte Person durch ausdrücklichen Befehl (in solchen Fällen tötet nicht der, der dem Befehlenden diesen Dienst schuldet wie ein Schwert dem, der es führt, Hilfe schuldet; daher haben jene, die auf Gottes Geheiß Kriege führten oder im Besitze der öffentlichen Gewalt gemäß den Gesetzen Gottes d. i. nach dem Befehl der allgerechten Vernunft Verbrecher mit dem Tode bestraften, nicht wider das Gebot: „Du sollst nicht töten“ gehandelt; und Abraham, weit entfernt, des Verbrechens der Grausamkeit beschuldigt zu werden, wurde vielmehr gerühmt ob seiner Frömmigkeit, weil er seinen Sohn rein nur aus Gehorsam, nicht in frevelhafter Absicht töten wollte)1; und mit Recht zweifelt man, ob es für einen Auftrag Gottes zu halten sei, daß Jephte seine Tochter, die ihm entgegeneilte, tötete, lediglich weil er gelobt hatte, das was ihm bei der siegreichen Rückkehr aus der Schlacht zuerst entgegenkommen würde, Gott zu opfern2 und auch Samson, der sich selbst mitsamt den Feinden unter den Trümmern eines Hauses begrub, findet nur darin eine Entschuldigung, daß ihm der Geist, der durch ihn Wunder tat, dies heimlich befahl3 also abgesehen von denen, die entweder ein gerechtes Gesetz ein für allemal, oder Gott, der Quell der Gerechtigkeit, in besonderen Band 1, S. 60Fällen zu töten befiehlt, macht sich des Verbrechens des Mordes jeder schuldig, der einen Menschen — sich oder sonst jemand — tötet.


  1. Gen. 22. ↩

  2. Judic. 11, 30 ff. ↩

  3. Judic. 16, 30. ↩

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