2. „Notarii“ (Stenographen) mit Beamtencharakter und private.
An mehreren Stellen (c. 6. 7. [13]. 14. 16) ist von „notarii“ die Rede. d. h. von Stenographen, welche die gesprochenen Reden bzw. die Diktate aufnahmen. Man hat den Eindruck, daß das bei allen größeren öffentlichen Aktionen damals die Regel gewesen ist, und zwar hatten diese Notare amtlichen Charakter (sei es staatlichen, sei es kirchlichen). Aber aus c. 7 geht hervor, daß es neben ihnen auch Privatstenographen gegeben hat, die die Zuhörer in die Verhandlungen mitnehmen durften („Quisquis, ut voluit et potuit, notarios adhibentes [sic], ea quae dicebantur describentes“), um sich Privataufzeichnungen machen zu lassen. Solche Stenographen konnte man also engagieren. Unsre S. 23 „Vita“ zeigt auch, welche bedeutende Rolle in den Lehrstreitigkeiten die Berufung auf die Stenogramme der früheren Aktionen gespielt hat. Daher ist es wohl verständlich, daß manche sich bei Verhandlungen mitzureden scheuten, wenn Notare zugegen waren, oder ihre Zuziehung von vornherein ablehnten. C. 17.2 bietet hier ein schönes Beispiel: „Pascentius comes domus regiae Arianus tabulas atque stilum, quod magister noster (Augustinus) et ante congressum et in congressu instantissime fieri volebat, ne adessent omni modo recusavit.“ Als Arianer sagte er, „quod legum metu publicarum periclitari talibus scriptis nollet“. Es kam dann so wie Augustin befürchtet hatte: da kein Stenogramm vorhanden war, konnte der Gegner behaupten, „se dixisse quod forte non dixerit, vel non dixisse quod dixerit“.1
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„Disputationes“, die auf Synoden von den Notaren aufgenommen und von den Synoden gebilligt waren, rechnete Augustin nicht zu seinen Werken, sondern überließ sie den Synodalakten und ihrer Verbreitung. Aber wenn er selbst nachträglich die „Disputatio“ aufgezeichnet hatte, stellte er sie unter seine Werke, s. Sitzungsber.. 1. c. S. 1120ff.). ↩