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Werke Johannes Cassianus (360-435) De institutis coenobiorum et de octo principalium vitiorum remediis Von den Einrichtungen der Klöster (BKV)
Zweites Buch: Die kanonischen Vorschriften über die nächtlichen Gebete und Psalmengesänge.

17. Wer zum Gebete ruft, muß die Brüder zur gewohnten Stunde wecken.

Derjenige, welchem die Einladung zur Gebetsversammlung und die Sorge für deren Zusammenberufung übertragen ist, wagt nicht, hie und da, wie es ihm gefällt, oder wie er gerade in der Nacht aufwacht, oder wenn ihn etwa seine Schlaflosigkeit dazu treibt, die Brüder zu den gewöhnlichen Nachtwachen zu wecken, sondern zur gewohnten Zeit erforscht er ängstlich und wiederholt an dem Laufe der Gestirne die zur Versammlung bestimmte Stunde und ladet dann erst die Brüder zur Verrichtung des Gebetes ein. Er sucht dadurch einen zweifachen Fehler zu vermeiden: einmal die festgesetzte Stunde zu verschlafen und sodann dieselbe zu früh anzusagen, um desto bälder wieder dem Schlafe sich überlassen S. 43 zu können; auf diese Weise würde er weder für den heiligen Dienst, noch für die Ruhe der Brüder, sondern bloß für seine eigene Bequemlichkeit Sorge tragen.

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Von den Einrichtungen der Klöster (BKV)
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