3. Von der Prüfung der Aufzunehmenden.
Wer in die klösterliche Genossenschaft aufgenommen zu werden verlangt, wird nicht eher ganz zugelassen, als bis er zehn Tage lang oder noch länger an der Pforte stehend eine Probe seiner Beharrlichkeit und seines Verlangens, sowie seiner Demuth und Geduld abgelegt hat. Und wenn er alle vorübergehenden Brüder auf den Knieen angefleht, von allen aber nur absichtlich Zurückweisung und Verachtung erfahren hat, gleichsam als ob er nicht um ein gottgeweihtes Leben zu führen, sondern um der Noth zu entgehen, in das Kloster einzutreten wünschte, wenn er überdieß viele Beleidigungen und Schmähungen erlitten und so Proben seiner Standhaftigkeit und seines künftigen Verhaltens bei Versuchungen durch das willige Ertragen von Schmähungen an S. 61 den Tag gelegt hat; so wird er, weil man sich von seinem glühenden Eifer hinlänglich überzeugt hat, aufgenommen und alsdann mit peinlicher Sorgfalt befragt, ob ihm von seinem früheren Vermögen auch nicht ein Heller mehr anklebe. Denn man weiß, daß der nicht lange im Ordensstande verbleiben kann, geschweige denn die Tugend der Demuth oder des Gehorsams erringen und mit der klösterlichen Armuth und Einschränkung zufrieden sein werde, in dessen Gewissen eine, wenn auch noch so kleine Geldsumme versteckt ist. Vielmehr wird er, wenn bei irgend einem Anlasse sich eine Leidenschaft regt, voll Vertrauen auf jene Kleinigkeit aus dem Kloster wie ein Stein aus einer geschwungenen Schleuder entfliehen.