Dritter Artikel. Es kann ein Orden zum Zwecke haben den Kriegsdienst.
a) Dies scheint nicht. Denn: I. Zur Vollkommenheit gehört, was der Herr vorschreibt (Matth. 5.): „Ich aber sage euch: Widerstehet nicht dem Widersacher; sondern wer euch auf die eine Wange schlägt, dem reichet auch die andere hin.“ Das ist aber das Gegenteil vom Kämpfen. II. Bereits die Führung von Streitsachen in öffentlichen Prozessen ist den Ordensleuten untersagt, somit das Streiten in Worten; also um so mehr das körperliche Streiten. III. Der Ordensstand ist ein Bußstand. Den Büßern aber wird der Kriegsdienst untersagt, nach Decret. de poenit. dist. 5, cap. 3.: „Entgegen durchaus den kirchlichen Regeln ist es, nach der Verbüßung der Buße zum weltlichen Kriegsdienste zurückzukehren.“ IV. „Gerecht ist ein Krieg,“ sagt Isidor (18 Etymol. cap. 1.), „der durch kaiserliche Verordnung angesagt wird.“ Die Ordenspersonen aber sind reine Privatleute. Also wäre der Krieg, den sie führen würden, ein ungerechter. Auf der anderen Seite schreibt Augustin an Bonifacius: „Glaube ja nicht, jeder, welcher die Waffen führt, mißfalle Gott! David war heilig; und doch hat seinen Kämpfen Gott selbst sein Zeugnis nicht versagt.“ Dazu aber sind die Orden gegründet, daß die Menschen Gott gefallen. Also nichts steht dem entgegen, daß ein Orden zum Zwecke habe den Kriegsdienst.
b) Ich antworte, die Orden können zum Zwecke haben die Werke des thätigen Lebens, insoweit diese dem Beistande des Nächsten dienen; nicht aber, um etwas Weltliches zu erreichen. Nun kann durch den Kriegsdienst nicht allein Privatpersonen beigestanden werden, sondern auch dem ganzen Gemeinwesen, wie 1. Makk. 3. es von Judas Makkabäus heißt: „Er kämpfte den Kampf Israels mit Freuden; und Gott dehnte aus des Volkes Ruhm.“ Auch kann ein solcher Kriegsdienst zum Zwecke haben die Aufrechthaltung des göttlichen Kultes, wonach Judas sprach: „Wir wollen kämpfen für unsere Seelen und für unsere Gesetze;“ und Simon (cap. 13.): „Ihr wißt es, wie Vieles ich und meine Brüder und das Haus meines Vaters gethan haben für die Gesetze; wie viele Kämpfe wir durchgefochten haben für unser Heiligtum.“ Also kann ganz gut ein Orden für den Kriegsdienst gegründet werden; der aber dann nichts Weltliches erreichen, sondern die öffentliche Gottesverehrung, das Wohl des Vaterlandes, die armen und bedrückten verteidigen will, nach Ps. 81.: „Errettet den armen und befreiet den bedürftigen aus den Händen des Sünders.“
c) I. Die der eigenen Person als solcher angethaenen Beleidigungen leicht verzeihen, ist etwas Vollkommenes; das den anderen angethaene Unrecht geduldig tragen, ist etwas Unvollkommenes oder auch Sünde, wenn jemand geziemlicherweise dies hindern kann. Deshalb sagt Ambrosius (1. de offic. 27.): „Die Stärke, welche im Kriege das Vaterland vor den Barbaren schützt oder zu Hause schwache Freunde vor Räubern, ist vollgültige Gerechtigkeit, wie ja auch der Herr da ausdrücklich sagt: „Was dein ist, das fordere nicht zurück.“ Der Mensch nämlich kann lobenswerterweise schenken was ihm gehört; aber wenn er, sobald dies ihn angeht, nicht zurückfordert was den anderen gehört, so sündigt er. Und noch weniger darf man vernachlässigen das, was Gottes ist; denn „allzu gottlos ist es, die Beleidigungen Gottes zu dulden, als ob sie nicht beständen,“ sagt Chrysostomus (5. in op. imp. Matth.) II. Für seinen Privatvorteil den Sachwalter öffentlich machen, ist einer Ordensperson unerlaubt. Im Auftrage des Oberen aber die Sache des Klosters vor Gericht vertreten, das ist erlaubt, wie die betreffende Dekretale(s. ob.) im weiteren Verlaufe sagt; und so kann eine Ordensperson auch arme und hilflose vertreten. Deshalb heißt es Decret. dist. 88, cap. 1.: „Nur um der Witwen und Waisen willen darf ein Geistlicher oder ein Ordensmann sich in weltliche Geschäfte mischen.“ III. Der Kriegsdienst um weltlicher Zwecke willen wird den Büßern untersagt. Kriegsdienste leisten um des göttlichen Dienstes willen wird manchmal als Buße aufgelegt; wie z. B. im heiligen Lande kämpfen. IV. Nicht auf eigene Autorität hin darf ein Orden Krieg führen; sondern kraft der Autorität der Fürsten oder der Kirche.