26.
Wenn jedoch bei der Aufnahme ein Fehler gemacht worden ist, so kann noch leichter abgeholfen werden; allein wenn es sich um Ablegung der Profeß handelt, muß man mit der größten Vorsicht zu Werke gehen. Wenn darum in einem Kloster Novizinnen sind, so soll sich der Obere bei Gelegenheit der Visitationen über ihre Verhältnisse erkundigen, damit er zur Zeit, in der er die Erlaubnis zur Profeß geben soll, wisse, was er zu tun habe. Es könnte nämlich vorkommen, daß die Priorin mit einer Novizin, die für den Orden untauglich ist, sich gut verstünde und für deren Verbleiben im Kloster ein Parteiinteresse hätte; aus diesem Grunde wäre es möglich, daß die Untergebenen es nicht wagten, der Priorin gegenüber ihre Meinung auszusprechen, während sie es dem Oberen gegenüber tun würden. Darum wäre es gut, mit der Ablegung der Profeß womöglich zu warten, bis der Obere zur Visitation käme, wenn deren Vornahme nicht in allzu weiter Ferne läge. Der Obere könnte auch, wenn er es für gut fände, verlangen, daß ihm die Nonnen die Stimmen verschlossen, wie bei einer Wahl, zustellten. Es ist von großer Wichtigkeit, daß keine Novizin, die ihr Leben lang den Nonnen nur Leiden und Unruhe verursachen würde, im Kloster bleibe; darum wird jedmögliche Sorgfalt am Platze sein.
