42.
Die Schwestern sollen, soweit es nur immer sein kann, Prozesse vermeiden und nur notgedrungen solche führen; denn der Herr wird ihnen auf andere Weise geben, was sie in dieser Hinsicht verlieren. Sie sind immer anzuleiten, das Vollkommenere zu beobachten, und es soll ihnen verboten werden, einen Rechtsstreit anzufangen und zu führen, ohne es dem Oberen angezeigt und dessen besonderen Auftrag dazu erhalten zu haben.
