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Werke Kirchenordnungen Constitutiones Apostolorum Apostolische Konstitutionen und Kanones
Achtes Buch: Von den Gnadengaben; Liturgie des Opfers, der heiligen Weihen und des Stundengebetes; kirchliche Canonen.

42. Wie und wann das Gedächtniß der Verstorbenen zu feiern sei; und daß aus ihrer Hinterlassenschaft die Armen zu beschenken seien.

Für die Verstorbenen soll der dritte Tag gefeiert werden, in Psalmen, Lesungen und Gebeten, mit Rück- S. 307 sicht auf den, welcher am dritten Tag auferstanden ist; deßgleichen der neunte zur Erinnerung für die Lebenden und Verstorbenen; und auch der vierzigste Tag, gemäß des alten Vorbildes, denn in solcher Weise trauerte das Volk um Moses;1 endlich der Jahrestag zum Gedächtniß des Verstorbenen selbst. Aus seinem Vermögen aber sollen die Armen beschenkt werden zu seiner Erinnerung.


  1. Deuter. 34, 8. ↩

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