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Werke Kirchenordnungen Constitutiones Apostolorum Apostolische Konstitutionen und Kanones
Zweites Buch: Von dem Klerus.

40. Gegen Den, welcher einmal oder wiederholt gesündigt hat, soll man nicht feindselig gesinnt sein.

Übrigens sollst du, o Bischof, Denjenigen, welcher einmal und öfter in die Sünde gefallen, nicht verfluchen, ihn weder von der Anhörung des Wortes Gottes abhalten, noch vom gemeinschaftlichen Leben ihn ausschließen, da nicht einmal der Herr mit Zöllnern und Sündern zu essen verschmähte und, hierüber von den Pharisäern getadelt, sagte: „Nicht die Gesunden bedürfen des Arztes, sondern die Kranken.„1 Mit denen also, welche wegen der Sünde von euch ausgeschlossen wurden, sollet ihr verkehren und mit ihnen zusammenwohnen, für sie Sorge tragen, sie trösten und zu ihrer Ermuthigung sagen: „Kräftiget die läßigen Hände und die schlaffen Kniee.“2 Denn die Trauernden muß man trösten und den Kleinmüthigen Muth einflößen, damit sie nicht durch das Übermaß der Trauer in Thorheit gerathen; „der Kleinmüthige ist ja sehr thöricht.3


  1. Matth. 9, 12. ↩

  2. Is. 25, 3. ↩

  3. Sprüchw. 14, 29. ↩

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