9. Canon. Priestern ziemt nicht, an fremden Orten zu wohnen. Die Wittwen sind zu ehren.
Wenn ein Priester von seiner Kirche fortgeht und an einem ihm nicht angewiesenen Orte wohnen will, so soll der Klerus des Orts, der geneigt ist, ihn aufzunehmen, von dem Ordinarius desselben ein Zeugniß erbitten, ob er nicht irgend einer Ursache wegen die Flucht ergriffen hat. Wenn aber dessen Wohnort zu weit enfernt ist, so soll untersucht werden, ob er bloß Schulgelehrsamkeit besitzt, diejenige aber entbehrt, die Priestern geziemt. Darauf (wenn er das Examen gut bestanden) soll er in die Gemeinschaft (der Presbyter) aufgenommen, doppelter Ehre gewürdigt und nicht noch einmal ordinirt werden.
Die Wittwen sind ihrer vielen Gebete, ihrer Sorge für die Kranken, ihres häufigen Fastens wegen besonders zu ehren.
