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Kirchliche Hierarchie (BKV)
§ 5.
1) Der Täufling bekennt die Sündhaftigkeit seines bisherigen Lebens und bittet um Aufnahme in die Kirche. 2) Der Bischof belehrt ihn über die Tragweite eines sol- S. 105 chen Schrittes und versichert sich seines festen Willens. Dann legt er ihm die Hand auf, bezeichnet ihn mit dem Kreuzzeichen und läßt ihn ins Taufregister eintragen.
Von der Liebe Gottes bewegt klagt der Täufling, sowie sein Pate es ihm eingegeben hat, seine Gottlosigkeit, seine Unkenntnis des wahrhaft Schönen, seine Erstor-benheit in Hinsicht auf das gotterfüllte Leben an. Er bittet den Hierarchen, daß er durch dessen heiliges Mittleramt Gottes und der göttlichen Güter teilhaftig werde. Der Hierarch stellt ihm mit Nachdruck vor, daß die Bekehrung zu Gott eine vollständige sein müsse, weil Gott ganz vollkommen und makellos ist. Wenn er ihm dann den Lebenswandel in Gott erläutert und dazu die Frage gestellt hat, ob er ein solches Leben führen wolle, legt er ihm nach erhaltener Zusage die Hand aufs Haupt, bezeichnet ihn mit dem Siegel (des Kreuzes) und heißt die Priester den Taufkandidaten zugleich mit dem Taufpaten in das Taufregister eintragen1.
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Schon Basilius (hom. in s. bapt M. 31, 440 A) und andere Väter heben den Akt der Eintragung ins Taufbuch hervor, um die Eintragung in das „Buch des Lebens“, in die „unvergänglichen Tafeln“ durch den Finger Gottes nahezulegen. S. unten e. h. II, 3, 4 eine ähnliche geistige Deutung des D. ↩
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Kirchliche Hierarchie (Edith Stein)
§ 5.
Dieser schwört nun nach der Unterweisung des Paten (anadodus, fidejussor) seinem früheren Unglauben, seiner Unkenntnis des wahren Guten und dem Mangel eines geistlichen Lebens ab und bittet darum, durch seine Fürsprache bei Gott Anteil am Göttlichen zu erlangen. Darauf ermahnt er ihn, er müsse sich rein Gott nahen, dem ganz Vollkommenen und Makellosen.
Er legt ihm nun das Gesetz eines heiligen Lebens vor und fragt, ob er danach leben wolle; nachdem er seine Zustimmung gegeben hat, legt er ihm die Hand auf den Kopf, bezeichnet ihn (mit dem Kreuz?) und befiehlt den Priestern, den Mann und seinen Paten einzuschreiben.