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Werke Gregor von Tours (538-593) Historiarum libri x Zehn Bücher fränkischer Geschichte
Siebentes Buch.

23. Wie ein Jude mit seinen Leuten ermordet wurde

S. 215 In dem gegenwärtigen Jahre kam ein Jude, mit Nawen Armentarius, mit einem Glaubensgenossen und zwei Christen nach Tours, um Schuldverschreibungen geltend zu machen, welche ihm Jnjuriosus, der vordem Vikar1 war, und der frühere Graf Eunomins2 über die öffentlichen Abgaben ausgestellt hatten3 Als er sie mahnte, erhielt er nicht nur das Versprechen, sie würden ihm das geliehene Geld samt den Zinsen zahlen, sondern sie sagten überdies zu ihm: „Wenn du in unser Haus kommen willst, werden wir dir auszahlen, was wir dir schuldig sind, und dich überdies mit Geschenken beehren, wie es billig ist." Er machte sich auch auf den Weg, ward bei Jnjuriosus ausgenommen und zum Mahle eingeladen. Als das Gelage zu Ende war und die Nacht einbrach, machten sie sich auf und zogen von diesem Orte4 fort nach einem ändern. Da, erzählt man, wurden die Juden samt den beiden Christen von dm Leuten des Jnjuriosus getötet und in einen Brunnen geworfen, der nahe bei dem Hause war. Als ihre Verwandten aber hörten, was vorgegangen war, kamen sie nach Tours, und da ihnen von gewissen Leuten Spuren nachgewiesen wurden, fanden sie den Brunnen und zogen die Leichen jmer Männer heraus. Jnjuriosus leugnete jedoch hartnäckig, daß er in dieser Sache irgendeine Schuld trage. Später kam er vor Gericht, da er aber, wie schon gesagt, alles beharrlich leugnete und sie nicht wußten, wie sie ihn überführen sollten, fiel das Urteil dahin aus, er solle sich durch einen Eid reinigen. Aber auch hierbei beruhigten sie sich nicht, sondern beriefen sich auf S. 216 das Gericht König Childeberts selbst. Es konnten jedoch weder das Geld noch die Schuldverschreibungen des ermordeten Juden aufgefunden werden. Es verlautete damals, daß auch der Tribun(1) Medardus bei diesem Verbrechen beteiligt gewesen sei, denn auch er hätte von dem Juden Geld geliehen. Jnjuriosus stellte sich vor König Childebert zum Gericht und wartete drei Tage lang bis Sonnenuntergang(2) Da aber jene nicht kamen und wegen dieser Sache auch von keinem ändern die Klage erhoben wurde, kehrte er nach Hause zurück.


  1. Der Vikar ist ein Unterbeamter des Grafen, den dieser mit seiner StellVertretung in der ganzen Grafschaft oder einem Teil derselben betraut. Vgl. Brunner RG. II, 176 f. ↩

  2. B. V. Kap. 47. 4S. ↩

  3. ArmenlariuS hatte also wohl den Beamten den Betrag der Steuern einstweilen vorgestreckt und dafür Schuldverschreibungen erhalten. ↩

  4. Es scheint von einem Hofe im Gebiet von Tours die Rede zu sein, nicht von einem Hause in der Stadt. ↩

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