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Bibliothek der Kirchenväter
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Werke Gregor von Tours (538-593) Historiarum libri x Zehn Bücher fränkischer Geschichte
Neuntes Buch.

30. Von denen, die Poitiers und Tours einschatzen sollten

König Childebert sandte nach dem Wunsche des Bischofs Marovech1 zur Steuerhebung den Hausmeier der Königin Florentianus und den Pfalzgrafen2 Romulf nach Poitiers, damit die Bevölkerung die Steuer, die sie zur Zeit seines Vaters bezahlt hatte, nach neuer Veranlagung entrichte. Denn viele von den Steuerpflichtigen waren seitdem gestorben, und die Abgaben hasteten auf ihren Witwen und Waisen und altersschwachen Personen3 Die Abgesandten des Königs untersuchten diese Verhältnisse in gehöriger Weise, befreiten die Armen und Hilflosen und unterwarfen diejenigen der Steuer, welche sie nach Recht und Billigkeit tragen mußten. Darauf kamen sie nach Tours, und als sie auch hier den Bewohnern die Zahlung der Steuer aufbürden wollten (sie sagten nämlich, sie hätten die Steuerrolle in Händen, Wonach man zur Zeit der früheren Könige gesteuert hätte), antwortete ich ihnen und sprach: „Daß die Stadt Tours zu den Zeiten König Chlothars eingeschatzt wurde, ist allgemein bekannt; auch wurden die Steuerrollen damals dem Könige überbracht, doch ließ er sie aus Ehrfurcht vor dem heiligen Bischof Martinus verbrennen. Nach dem Tode König Chlothars leisteten die S. 49 Bewohner der Stadt König Charibert den Eid der Treue, und er versprach ihnen dagegen eidlich, daß er ihnen keine neuen Vorschriften und Gebräuche auferlegen, sondern sie in dem Stande belassen wolle, in dem sie vordem unter der Herrschaft seines Vaters gelebt hätten; auch gelobte er ihnen, keine neuen Anordnungen zu treffen, welche die Schatzung beträfen. Gaiso aber, der zu jener Zeit hier Graf war, griff zu den Steuerrollen(1) die, wie ich vorhin erwähnt habe, die Beamten in früheren Zeiten angefertigt hatten, und fing dennoch an, den Zins zu erheben. Als sich ihm der Bischof Eufronius widersetzte, begab er sich mit dem übel gewonnenen Gelde zum König und zeigte ihm die Steuerrollen vor, in denen der Zins verzeichnet war. Da seufzte der König, denn er fürchtete die Macht des heiligen Martinus, und warf die Rollen in das Feuer, die eingetriebenen Goldstücke aber sandte er der Kirche des heiligen Martinus mit der Versicherung, keiner von den Einwohnern von Tours solle hinfort dem Staatsschatze steuern. Nach seinem Tode erhielt König Sigibert die Stadt, und er legte ihr niemals eine Steuerlast auf. So hat auch König Childebert, der jetzt schon im vierzehnten Jahre nach seines Vaters Tod regiert, niemals den Zins beigetrieben, und die Stadt hat niemals unter dem Druck einer Steuerlast geseufzt. Jetzt steht es nun bei euch, ob ihr sie schätzen wollt oder nicht, aber sehet euch wohl vor, daß ihr kein Unheil anrichtet, wenn ihr einem Königseid zuwider zu handeln euch unterfangt". Da ich so sprach, antworteten sie: „Siehe, in unsren Händen ist S. 50 die Rolle, nach welcher die Steuer dem Volke auferlegt ist". Ich sagte aber zu ihnen: „Diese Rolle kommt nicht aus dem königlichen Schatz und hat so viele Jahre lang niemals Geltung gehabt. Kein Wunder aber wäre es, wenn sie aus Feindschaft gegen diese Bürger daheim bei irgend jemand aufbewahrt ge-wesen wäre. Doch Gott wird dereinst über die richten, die sie jetzt nach so langer Zeit zur Beraubung unserer Stadt wieder an das Licht gezogen haben". An dem nämlichen Tage noch, an dem dies vorging, wurde der Sohn des Audin,(1) der jene Rolle vorgebracht hatte, vom Fieber ergriffen und starb am dritten Tage. Hierauf sandten wir Boten an den König ab und baten ihn, er möchte uns wissen lassen, was er in dieser Sache zu tun befehle. Und sofort übersandte man ein Schreiben mit dem Befehl, die Einwohner von Tours sollten aus Ehrfurcht vor dem heiligen Martinus nicht geschätzt werden. Als dieses verlesen war, kehrten sogleich die Männer, die hierzu abgesandt waren, in ihre Heimat zurück(2)


  1. Vgl. v. VN. Kap. 24. Gregor erwähnt ihn unten noch öfter, besonders bei dem Klosterstreit in Poitiers, B. IX. Kap. 33,39-41,43, B. X. Kap. 15,16. ↩

  2. Bd. N. S. 46. Anm. 1. ↩

  3. Vgl. Bd. I. S. 174. Anm. 1. ↩

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